Stand 24. September 2026: Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Danach soll ab 2028 eine Kassenpflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz gelten – die offene Ladenkasse wäre für sie dann nicht mehr zulässig. Ausgenommen ist, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt. Zugleich soll der Papierbon als Regelfall entfallen: Der Beleg wird digital bereitgestellt, Papier gibt es auf Wunsch. Ein Gesetz ist das noch nicht – Bundestag und Bundesrat stehen aus. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Die Registrierkassenpflicht geht auf den Koalitionsvertrag 2025 zurück und liegt seit dem 23. September 2026 als Regierungsentwurf vor. Sie soll Steuerhinterziehung bekämpfen.
Geplanter Start der neuen Registrierkassenpflicht in Deutschland
Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz sollen betroffen sein – außer bei weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr
Offene Ladenkassen gibt es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch in Deutschland
Der Zeitplan hat sich mehrfach verschoben – hier der Überblick.
Wer heute schon elektronisch kassiert, braucht für die Kassenpflicht keine neue Kasse, sofern sie TSE-geschützt ist. Ab 2028 soll der Beleg digital bereitgestellt werden; dafür kann ein Software-Update nötig sein.
Die neue Kassenpflicht geht über die bestehende KassenSichV hinaus.
| Aspekt | Heute (KassenSichV) | Ab 2028 (geplant) |
|---|---|---|
| Kassenpflicht | Keine - nur wenn Kasse vorhanden | Ja, für Betriebe > 100.000€ |
| Umsatzgrenze | Keine Grenze definiert | Mehr als 100.000 € Gesamtumsatz; ausgenommen unter 12.000 € Barumsatz im Jahr |
| TSE-Pflicht | Ja, bei elektronischer Kasse | Ja, weiterhin erforderlich |
| Meldung ans Finanzamt | Lokale TSE-Aufzeichnung | Evtl. digitales Meldesystem |
| Bonpflicht | Ja, seit 2020 | Papierbon soll durch digitalen Beleg ersetzt werden, Papier auf Wunsch – für alle elektronischen Kassen |
| Offene Ladenkasse | Erlaubt | Nicht mehr über 100.000 € Umsatz (außer unter 12.000 € bar) |
Von der Ankündigung bis zur Umsetzung
KassenSichV und TSE-Pflicht treten in Kraft
Bereits umgesetztKoalitionsvertrag kündigt eine Registrierkassenpflicht an – ein Gesetz ist das nicht
AngekündigtReferentenentwurf liegt vor, Start von 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben
ErfolgtÜberarbeiteter Referentenentwurf geht an die Verbände: zusätzlich zur Kassenpflicht soll der Papierbon als Regelfall entfallen – der Beleg wird digital bereitgestellt, Papier auf Nachfrage. Die 30-€-Grenze aus dem Juni-Entwurf ist nicht mehr enthalten
ErfolgtBundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf: Kassenpflicht ab 2028 über 100.000 € Jahresumsatz, ausgenommen unter 12.000 € Barumsatz im Jahr; digitaler Beleg statt Papierbon, Papier auf Wunsch
Entwurf – Bundestag und Bundesrat ausstehendParlamentarisches Verfahren; erst danach gibt es ein Gesetz. Weitere Ausnahmen sollen später per Rechtsverordnung folgen
AusstehendGeplanter Start der Registrierkassenpflicht – laut Bundesfinanzministerium „ab dem Jahr 2028"
ZieldatumVollständige Durchsetzung und Kontrollen
Bußgelder bei Nicht-EinhaltungEiniges hat der Kabinettsentwurf geklärt, anderes entscheidet erst das Verfahren in Bundestag und Bundesrat.
Nach dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 23.09.2026 beschlossen hat, zählt der Gesamtumsatz: Die Kassenpflicht soll Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz treffen – also einschließlich Kartenzahlung und Überweisung.
Der Barumsatz spielt trotzdem eine Rolle: Wer im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt, ist ausgenommen.
Ein Gesetz ist das noch nicht; Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden.
Fest im Entwurf steht eine Ausnahme: weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr. Weitere Ausnahmen sollen nach der Verabschiedung des Gesetzes per Rechtsverordnung geregelt werden.
Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiele Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern und die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben; laut Fachpresse sind auch Wochen- und Jahrmärkte im Gespräch.
Welche Betriebe genau darunter fallen, steht erst mit der Verordnung fest. Für Markt- und Saisonbetriebe: Kassenpflicht 2028 für Saisonbetriebe.
Im Koalitionsvertrag wird ein "digitales Meldesystem" erwähnt. Details sind noch unklar:
Dies könnte erhebliche technische Anpassungen erfordern.
Die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Kabinettsbeschluss vom 23.09.2026 erwähnt ein solches Meldesystem nicht.
Nicht ersatzlos. Nach dem Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ab 2028 die Ausgabe von Papierbelegen durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden – etwa per QR-Code auf dem Kassendisplay, per Download-Link oder im Kundenkonto. Wer eine Papierquittung möchte, hat weiter Anspruch darauf.
Das betrifft grundsätzlich alle, die elektronisch kassieren – nicht nur Betriebe, die neu unter die Kassenpflicht fallen.
Die im Juni-Entwurf vorgesehene Grenze von 30 €, bis zu der kein Beleg nötig sein sollte, ist seit der Entwurfsfassung vom August nicht mehr enthalten. Mehr dazu: Digitaler Bon ab 2028 – der Faktencheck.
Nach dem Regierungsentwurf soll die Kassenpflicht ab 2028 gelten. Der DStV fordert "ausreichende Übergangsfristen" für kleine und mittlere Unternehmen.
Erfahrung aus der TSE-Einführung zeigt: Bei hoher Nachfrage kann es zu Lieferengpässen kommen.
Empfehlung: Frühzeitig vorbereiten, nicht bis zum Stichtag warten!
Weiterlesen zur Kassenpflicht
"Neue Pflichten müssen maßvoll und zielgerichtet erfolgen. Sie dürfen gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern, sondern müssen praktikabel und wirtschaftlich leistbar sein."
Stand 23.09.2026: Der Regierungsentwurf stellt klar, dass der Gesamtumsatz zählt, und nimmt Betriebe mit weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr aus.
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Stand: 24. September 2026. Die Informationen basieren auf dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat (Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 19/2026), sowie auf den vorangegangenen Referentenentwürfen. Ein Gesetz ist das noch nicht – Bundestag und Bundesrat stehen aus, Änderungen sind möglich.