Was die KassenSichV verlangt, welche Pflichten sich daraus ergeben und was Ihr Kassensystem leisten muss.
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine deutsche Rechtsverordnung vom 26. September 2017. Sie konkretisiert die in § 146a Abgabenordnung festgelegten Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme. Wichtigste Pflichten: Einsatz einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht und Mitteilungspflicht an das Finanzamt.
Jedes elektronische Aufzeichnungssystem (Kasse) muss mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Die TSE signiert jeden Geschäftsvorfall kryptographisch und verhindert nachträgliche Manipulation. Zertifizierungsinstanz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), maßgebliches Schutzprofil ist BSI-CC-PP-0105 in Verbindung mit der Technischen Richtlinie BSI TR-03153.
Bei jedem aufgezeichneten Geschäftsvorfall muss dem Kunden ein Beleg angeboten werden – egal ob in Papierform oder elektronisch (per E-Mail, QR-Code, App). Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen, der Verkäufer ist aber verpflichtet, ihn auszustellen.
Pflichtangaben auf dem Beleg: Name und Anschrift des Unternehmens, Datum, Uhrzeit, Belegnummer, Menge und Bezeichnung der Ware/Leistung, Entgelt, Steuersatz, TSE-Signatur (in Form eines QR-Codes oder als Klartext).
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Die Mitteilungspflicht gilt seit 2020 formell, war aber lange ausgesetzt, weil das offizielle Mitteilungsverfahren nicht bereitstand. Seit Januar 2025 ist die Mitteilung verpflichtend über das ELSTER-Portal abzugeben. Anzugeben sind unter anderem: Hersteller und Typ der Kasse, Seriennummer der TSE, Beginn und Ende der Nutzung.
Verstöße gegen die KassenSichV können nach § 379 AO mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden. Schwerwiegender ist in der Praxis die Verwerfung der Buchführung: Wenn das Finanzamt feststellt, dass die Kasse nicht KassenSichV-konform geführt wurde, kann es die Buchführung als nicht ordnungsgemäß ablehnen und Umsatz/Gewinn schätzen (§ 162 AO). Das führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen, die deutlich über 25.000 € liegen.
BISpicy POS ist vollständig KassenSichV-konform: Die Cloud-TSE über Fiskaly ist im Preis enthalten und bei der Einrichtung automatisch aktiviert. Jeder Beleg trägt einen TSE-QR-Code, den Kunden über den kostenlosen TSE-Belegprüfer verifizieren können. Die Mitteilungspflicht über ELSTER unterstützen wir auf Anfrage mit Vorlagen für die Anmeldung.
Stand: April 2026. Diese Erklärung ersetzt keine steuerliche Beratung. Verbindlich sind die Texte der KassenSichV, des § 146a AO und der BSI TR-03153 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.