KassenSichV – Kassensicherungsverordnung

Was die KassenSichV verlangt, welche Pflichten sich daraus ergeben und was Ihr Kassensystem leisten muss.

Kurz-Definition

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine deutsche Rechtsverordnung vom 26. September 2017. Sie konkretisiert die in § 146a Abgabenordnung festgelegten Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme. Wichtigste Pflichten: Einsatz einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht und Mitteilungspflicht an das Finanzamt.

Die drei Hauptpflichten der KassenSichV

1. TSE-Pflicht (seit 1. Januar 2020)

Jedes elektronische Aufzeichnungssystem (Kasse) muss mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Die TSE signiert jeden Geschäftsvorfall kryptographisch und verhindert nachträgliche Manipulation. Zertifizierungsinstanz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), maßgebliches Schutzprofil ist BSI-CC-PP-0105 in Verbindung mit der Technischen Richtlinie BSI TR-03153.

2. Belegausgabepflicht (seit 1. Januar 2020)

Bei jedem aufgezeichneten Geschäftsvorfall muss dem Kunden ein Beleg angeboten werden – egal ob in Papierform oder elektronisch (per E-Mail, QR-Code, App). Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen, der Verkäufer ist aber verpflichtet, ihn auszustellen.

Pflichtangaben auf dem Beleg: Name und Anschrift des Unternehmens, Datum, Uhrzeit, Belegnummer, Menge und Bezeichnung der Ware/Leistung, Entgelt, Steuersatz, TSE-Signatur (in Form eines QR-Codes oder als Klartext).

3. Mitteilungspflicht (seit Januar 2025 aktiv)

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Die Mitteilungspflicht gilt seit 2020 formell, war aber lange ausgesetzt, weil das offizielle Mitteilungsverfahren nicht bereitstand. Seit Januar 2025 ist die Mitteilung verpflichtend über das ELSTER-Portal abzugeben. Anzugeben sind unter anderem: Hersteller und Typ der Kasse, Seriennummer der TSE, Beginn und Ende der Nutzung.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

  • § 146a AO – Ordnungsvorschrift für die Aufzeichnung mit elektronischem Aufzeichnungssystem
  • § 146b AO – Kassen-Nachschau (das Recht des Finanzamts zur unangekündigten Prüfung)
  • KassenSichV – Konkretisierung der technischen Anforderungen
  • BSI TR-03153 – Technische Richtlinie zur TSE
  • DSFinV-K – Format-Spezifikation für den standardisierten Audit-Export

Zeitleiste der wichtigsten Termine

22. Dezember 2016
Verabschiedung des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" (KassenSichG).
26. September 2017
Verkündung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).
1. Januar 2020
Inkrafttreten der TSE-Pflicht und der Belegausgabepflicht.
30. September 2020
Ende der ersten Nichtbeanstandungsregelung – ab jetzt drohen bei Fehlen einer TSE Sanktionen.
31. März 2021
Ende der verlängerten Nichtbeanstandungsregelung in einigen Bundesländern.
1. Januar 2025
Mitteilungspflicht über ELSTER für alle Aufzeichnungssysteme aktiv.
1. Januar 2027
Registrierkassenpflicht – generelle Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung von Bargeschäften.

Sanktionen bei Verstoß

Verstöße gegen die KassenSichV können nach § 379 AO mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden. Schwerwiegender ist in der Praxis die Verwerfung der Buchführung: Wenn das Finanzamt feststellt, dass die Kasse nicht KassenSichV-konform geführt wurde, kann es die Buchführung als nicht ordnungsgemäß ablehnen und Umsatz/Gewinn schätzen (§ 162 AO). Das führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen, die deutlich über 25.000 € liegen.

Welche Kassen sind ausgenommen?

  • Offene Ladenkassen (reine Geldkassetten ohne elektronische Aufzeichnung) sind weiterhin erlaubt – allerdings mit Pflicht zur täglichen Kassensturz-Aufzeichnung im Papier-Kassenbuch. Achtung: Dies wird mit der Registrierkassenpflicht 2027 deutlich eingeschränkt.
  • Geldspielautomaten nach § 33h GewO sind ausgenommen.
  • Taxameter und Wegstreckenzähler haben eigene Vorschriften.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

  • vs. GoBD: KassenSichV regelt speziell die Manipulationssicherheit der Kasse. GoBD regeln den Gesamtprozess der digitalen Buchführung. Beide gelten parallel.
  • vs. Datenschutz (DSGVO): KassenSichV verlangt die Speicherung steuerlich relevanter Daten – DSGVO erlaubt diese Speicherung als Erfüllung gesetzlicher Pflicht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Beide sind kompatibel.
  • vs. DSFinV-K: DSFinV-K ist das standardisierte Export-Format, mit dem die KassenSichV-Anforderungen an Datenzugriff erfüllt werden.

KassenSichV in BISpicy POS

BISpicy POS ist vollständig KassenSichV-konform: Die Cloud-TSE über Fiskaly ist im Preis enthalten und bei der Einrichtung automatisch aktiviert. Jeder Beleg trägt einen TSE-QR-Code, den Kunden über den kostenlosen TSE-Belegprüfer verifizieren können. Die Mitteilungspflicht über ELSTER unterstützen wir auf Anfrage mit Vorlagen für die Anmeldung.

Stand: April 2026. Diese Erklärung ersetzt keine steuerliche Beratung. Verbindlich sind die Texte der KassenSichV, des § 146a AO und der BSI TR-03153 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.