PAngV – Preisangabenverordnung

Wer im Einzelhandel Preise auszeichnet, muss die PAngV kennen – sonst kostet es bis zu 25.000 €.

Kurz-Definition

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist die deutsche Verordnung zur Angabe von Preisen gegenüber Endverbrauchern. Sie schreibt vor, wie Endpreise (inkl. MwSt) auszuweisen sind und – nach §4 PAngV – dass bei vielen Produkten zusätzlich ein Grundpreis (Preis pro Mengeneinheit) angegeben werden muss. Aktuelle Fassung: PAngV 2022, gültig seit 28.05.2022, Umsetzung der EU-Richtlinie 98/6/EG. Verstöße werden mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet.

Die wichtigsten Regeln

§3 PAngV – Endpreis-Pflicht

Wer Verbrauchern Waren anbietet oder dafür wirbt, muss den Gesamtpreis angeben – also inkl. MwSt und aller weiteren Preisbestandteile. Beispiel: „99 € (zzgl. MwSt)" reicht nicht; richtig: „117,81 € inkl. 19% MwSt" oder schlicht „117,81 €".

§4 PAngV – Grundpreis-Pflicht

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss zusätzlich der Grundpreis angegeben werden – also der Preis pro 1 kg, 1 l, 1 m oder 1 m².

Apfelsaft 1L Flasche, Preis 1,50 €
→ Pflicht: „1,50 € · 1,50 € / l"

Käse Stück 350g, Preis 6,50 €
→ Pflicht: „6,50 € · 18,57 € / kg"

Wurst 200g, Preis 4,80 €
→ Pflicht: „4,80 € · 24,00 € / kg"

§5 PAngV – Lose Ware

Bei loser Ware (Obst, Gemüse, Käse-Theke, Fleisch-Theke) reicht die Angabe des Grundpreises pro kg – ein „Endpreis pro Stück" ist nicht erforderlich.

§11 PAngV – Streichpreis-Regel (neu seit 2022)

Wenn mit einem reduzierten Preis geworben wird („statt 9,99 € jetzt 6,99 €"), muss der Streichpreis dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage entsprechen. Frühere Praxis (UVP-Streichpreis) ist seit 2022 verboten.

Ausnahmen von der Grundpreis-Pflicht

  • Produkte unter 10 g / 10 ml Inhalt
  • Produkte verschiedener Erzeugnisse, die in einer Verpackung zusammen verkauft werden (Mischpackungen)
  • Produkte, die seit weniger als 4 Wochen am Markt sind und mit einer „Einführungspreis"-Werbung versehen sind
  • Schmuck- und Modeartikel mit kreativem Charakter

Bezugsmenge: 1 kg, 1 l, oder 100 g/100 ml?

Standard ist 1 kg / 1 l. Bei sehr teuren oder sehr billigen Produkten kann auf 100 g / 100 ml umgestellt werden, wenn das übersichtlicher ist (z.B. bei Gewürzen). Beispiel: Safran 0,3 g für 5 € → besser „1.666,67 € / 100 g" als „16.666,70 € / kg".

Bußgelder bei Verstößen

  • Bußgelder bis 25.000 € nach § 11 PAngV
  • Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutz-Verbände sind ebenfalls häufig
  • Typische Abmahnsummen: 200-500 € Anwaltskosten + Unterlassungserklärung

PAngV in BISpicy POS

BISpicy POS druckt seit Version 1.0.25 (BISPrint-Relay) Preisschilder direkt auf dem Bondrucker – mit automatischer Grundpreis-Berechnung nach §4 PAngV. Sie hinterlegen pro Artikel:

  • Inhalt (z.B. „350" für 350g)
  • Inhalt-Einheit (z.B. „g")
  • Bezugs-Menge (z.B. „1")
  • Bezugs-Einheit (z.B. „kg")

Die App rechnet automatisch korrekt (350 g → kg-Konvertierung 1000:1), und das Preisschild zeigt z.B. „6,50 € · 18,57 € / kg". Bei unvollständiger Pflege wird der Grundpreis weggelassen statt falsch gedruckt – das vermeidet Abmahnungen.

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Stand: April 2026. Verbindlich ist die jeweils aktuelle PAngV in der Fassung vom 28.05.2022 mit späteren Änderungen. Diese Erklärung ersetzt keine rechtliche Beratung.