Zum Hauptinhalt springen

E-Rechnung für Handel & Gastro: der Stufenplan bis 2028

Die gute Nachricht zuerst: Ihr Kassenbon bleibt, wie er ist. Zur E-Rechnung wird nur das Geschäft zwischen Unternehmen – und auch das in klaren Stufen bis 2028. Was wann für wen gilt, und wo ein Betrieb mit Ladenkasse wirklich handeln muss.

E-Rechnung für Handel & Gastro: der Stufenplan bis 2028

Was NICHT betroffen ist

Die E-Rechnungspflicht gilt nur zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Der Bon an Privatkunden bleibt unberührt, und Rechnungen bis 250 € brutto sind als Kleinbetragsrechnungen ausgenommen (§ 33 UStDV). Der normale Laden- und Gastro-Alltag an der Kasse läuft also weiter wie bisher – E-Rechnung wird erst zum Thema, wenn ein Firmenkunde eine Rechnung über 250 € möchte: der Stammkunde mit Gewerbeschein, das Catering für die Firmenfeier, die Bewirtung auf Geschäftskosten.

Der Stufenplan im Überblick

Ab wannWas giltFür wen
01.01.2025Empfangspflicht: E-Rechnungen müssen angenommen und verarbeitet werden könnenausnahmslos alle Unternehmen – auch Kleinunternehmer
bis 31.12.2026Übergang: Papier- und PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiter zulässigalle
01.01.2027Ausstellungspflicht für B2B-RechnungenUnternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
01.01.2028Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätzealle – außer Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und Kleinbetragsrechnungen

Wichtig: Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung. Gemeint ist ein strukturiertes Format nach EN 16931 – in Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD (Details im Glossar).

Empfangen: die Pflicht, die schon gilt

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – auch der Imbiss und der Kiosk, auch Kleinunternehmer. Formal genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Praktisch lohnt es sich, die strukturierten Daten auch zu nutzen: Wer die XML-Daten seiner Lieferantenrechnungen automatisch ausliest, spart das Abtippen und hat die Ausgaben sauber in der Auswertung. In BISpicy POS übernimmt das die Eingangsrechnungs-Verwaltung mit ZUGFeRD-Import – Beleg rein, Daten stehen im System.

Ausstellen: wen es wann trifft

Die Pflicht, selbst E-Rechnungen zu schreiben, kommt in zwei Wellen: ab 2027 für Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle. Zwei dauerhafte Ausnahmen bleiben: Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen (nur empfangen), und Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen weiter als Bon oder einfache Rechnung ausgegeben werden.

Für Betriebe mit angeschlossener Warenwirtschaft ist die Ausstellung kein eigenes Projekt: BIS ERP erstellt Rechnungen direkt im ZUGFeRD-Format – die E-Rechnungs-Pflicht ist damit ohne Zusatzwerkzeug erfüllt. Ob eine erhaltene oder erzeugte Datei formal stimmt, lässt sich kostenlos prüfen: E-Rechnungs-Prüfer auf bispicy.com.

Tablet-Kassensystem neben Sparschwein auf einem Ladentresen
Zwei Fahrpläne, ein Zieljahr: 2028 sollen sowohl die E-Rechnungspflicht für alle B2B-Umsätze als auch die geplante Registrierkassenpflicht greifen.

2028: das Jahr, in dem zwei Stufenpläne enden

Rechtlich haben E-Rechnung und Registrierkassenpflicht nichts miteinander zu tun – praktisch laufen beide Fahrpläne auf den 1. Januar 2028 zu. Wer 2026/2027 in Ruhe auf digitale Abläufe umstellt, erledigt beides in einem Zug statt zweimal unter Fristendruck. Den aktuellen Stand zur Kassenpflicht halten wir auf der Seite Registrierkassenpflicht 2028 laufend nach.

Häufige Fragen

In den allermeisten Fällen nein. Die E-Rechnungspflicht gilt nur zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Der Bon an Privatkunden ist gar nicht betroffen, und Rechnungen bis 250 Euro brutto sind als Kleinbetragsrechnungen ebenfalls ausgenommen (§ 33 UStDV). Relevant wird es erst, wenn ein Firmenkunde eine Rechnung über 250 Euro verlangt.

Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist ein strukturiertes elektronisches Format nach der Norm EN 16931 – in Deutschland vor allem XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF ist nur ein Bild der Rechnung und erfüllt die Pflicht nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr.

Gestaffelt: Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze. Bis dahin dürfen Papier- oder PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiter verwendet werden. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, empfangen können müssen sie sie aber.

Ja, seit dem 1. Januar 2025 – das gilt ausnahmslos für alle Unternehmen, auch für Kleinunternehmer. Formal genügt ein E-Mail-Postfach; praktisch lohnt sich ein Werkzeug, das die strukturierten Daten auch ausliest, statt sie nur abzulegen.

Rechtlich nichts – es sind getrennte Vorhaben. Praktisch enden beide Stufenpläne aber zum 1. Januar 2028: Dann sollen sowohl die E-Rechnungspflicht für alle B2B-Umsätze als auch die geplante Registrierkassenpflicht greifen. Wer seine Abläufe jetzt in Ruhe digitalisiert, erledigt beides ohne Fristendruck.

Eingangsrechnungen strukturiert statt abgetippt?

ZUGFeRD-Import, Kategorien und EÜR-Auswertung sind in BISpicy POS eingebaut – und eine E-Rechnungs-Datei prüfen Sie kostenlos im Browser.

Quellen & weiterführende Informationen

Stand: 7. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung – für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.