Die österreichische Pflicht-Vorschrift für elektronische Kassen seit 2017.
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist seit dem 1. April 2017 in Österreich vollständig in Kraft. Sie schreibt vor, dass alle Betriebe mit einem Jahresumsatz über 15.000 € und Bareinnahmen über 7.500 € eine Registrierkasse mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzen müssen. Jeder Beleg wird kryptographisch signiert und trägt einen QR-Code. Rechtsgrundlage: § 131b BAO und die RKSV selbst.
Die RKSV-Pflicht greift, wenn beide Schwellen überschritten werden:
Die Pflicht beginnt mit dem 4. Monat nach erstmaligem Überschreiten beider Schwellen. Beispiel: Schwellen im Mai überschritten → Registrierkasse spätestens ab 1. September.
Ausnahme „Kalte-Hände-Regelung“: Wer Umsätze im Freien erzielt – von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen und nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen –, darf die Tageslosung bis zu 45.000 € Jahresumsatz (netto) per Kassasturz ermitteln und braucht dann keine Registrierkasse. Diese Grenze gilt seit 1. Jänner 2026, vorher lag sie bei 30.000 €. Dieselbe Grenze gilt für Alm-, Berg- und Schihütten, Buschenschanken und Kantinen gemeinnütziger Vereine.
Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Excel-Tabellen, Word-Dateien oder selbstgebaute Lösungen sind nicht zulässig. Die Kasse muss eine geprüfte Sicherheitseinrichtung haben.
Bei jeder Barzahlung muss automatisch ein Beleg erteilt werden – auch wenn der Kunde nicht danach fragt. Pflichtangaben:
Digitaler Beleg ab 1. Oktober 2026: Mit der Neufassung von § 132a BAO ist ein elektronischer Beleg dem Papierbeleg gleichgestellt. Er kann dem Kunden direkt übermittelt werden (z. B. per E-Mail oder App) oder auf einem dem Kunden zugewandten Bildschirm angezeigt werden – etwa als QR-Code, den der Kunde mit dem Handy scannt. Kunden und Prüfer der Abgabenbehörde können weiterhin einen Papierbeleg verlangen, sofort oder spätestens bis zum Geschäftsschluss desselben Tages.
Der Kunde ist gesetzlich verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis vor das Geschäftslokal mitzunehmen. Verstöße können theoretisch geahndet werden – in der Praxis wird hauptsächlich der Unternehmer kontrolliert.
Es gibt zwei zertifizierte Wege, die Belegsignatur durchzuführen:
Alle Geschäftsvorfälle müssen in einem manipulationssicheren Datenerfassungsprotokoll (DEP) gespeichert werden. Pflicht zur vierteljährlichen Sicherung auf einem externen, unveränderbaren Datenträger (z.B. eingebrannte DVD, schreibgeschützter USB-Stick, oder Cloud-Backup mit Unveränderbarkeitsnachweis).
Die Finanzpolizei kann unangekündigt erscheinen und prüfen. Verstöße werden geahndet mit:
Das österreichische Finanzministerium stellt eine kostenlose App „BMF Belegcheck" bereit (iOS/Android). Damit kann jeder Kunde – und jeder Prüfer – einen RKSV-Beleg per QR-Code-Scan auf Echtheit kontrollieren. Die App prüft die Signatur direkt gegen das amtliche Verzeichnis der Sicherheitseinrichtungen.
RKSV (Österreich) und TSE/KassenSichV (Deutschland) verfolgen dasselbe Ziel – Manipulationssicherheit von Kassendaten – haben aber unterschiedliche technische Umsetzungen:
Die Zertifizierungsstellen sind unterschiedlich: In Österreich ist es das BMF mit der A-Trust-Verzeichnisinfrastruktur, in Deutschland das BSI.
Die RKSV-Anbindung von BISpicy POS für Österreich signiert über fiskaly SIGN AT, erstellt den Startbeleg mit Prüfung, meldet an FinanzOnline über fiskaly und bietet den DEP7-Export. Die Einzelheiten finden Sie unter RKSV Österreich. Die FinanzOnline-UVA-Vorlage steht unabhängig davon bereit.
Stand: 24.09.2026. Verbindlich sind RKSV, BAO und die jeweils aktuellen BMF-Erlasse. Diese Erklärung ersetzt keine steuerliche Beratung.