VerpackG und VerpackDG – Verpackungsrecht und Pfand
Wer Pfand mit 0% USt verbucht, macht es falsch – und es kostet richtig Geld auf 1.000 Flaschen.
Stand 24.09.2026: Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit dem 12.08.2026 nicht mehr. Abgelöst wurde es durch die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Einwegpfand, Rücknahme und die Schilder „EINWEG“ und „MEHRWEG“ stehen jetzt in §§ 46 und 47 VerpackDG, im Wortlaut weitgehend wie zuvor in §§ 31 und 32 VerpackG. Wer noch nach „VerpackG“ sucht, findet hier beide Stände.
Kurz-Definition
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) war bis zum 11.08.2026 die deutsche Rechtsgrundlage für die Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen und die Hinweise auf Mehrweg und Einweg. Seit dem 12.08.2026 regeln das die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): § 46 VerpackDG (vorher § 31 VerpackG) regelt Einwegpfand, Kennzeichnung als pfandpflichtig und Rücknahme, § 47 VerpackDG (vorher § 32 VerpackG) die Schilder „EINWEG“ und „MEHRWEG“ im Geschäft. Steuerlich entscheidend: Pfand für Warenumschließungen wie Getränkeflaschen ist Teil des Entgelts für die Getränkelieferung (Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE) – der Pfand-Steuersatz folgt dem des Getränks, nicht 0 %.
Steuerlich entscheidend ist der dritte Schritt: Pfand ist Teil des Entgelts für das Getränk – der Satz folgt dem Getränk und nicht null Prozent (Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE).
Der häufigste Fehler – und seine Konsequenz
⚠ Falsch: Pfand 0,15 € auf einer Cola-Flasche wird mit 0 % USt verbucht („Pfand ist ja durchlaufender Posten“).
✓ Richtig: Pfand folgt dem Getränk → Cola = 19 % USt → Pfand = 19 % USt → rund 0,024 € USt in 0,15 € Pfand.
Bei 1.000 verkauften Flaschen pro Monat sind das rund 24 € USt, die nicht abgeführt werden – wenn das jahrelang läuft, wird daraus eine vierstellige Nachzahlung bei der nächsten Betriebsprüfung.
Die Rechtslage im Detail
Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE: Wird das Pfandgeld für Warenumschließungen bei jeder Lieferung berechnet, ist es Teil des Entgelts für die Lieferung. Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfands liegt eine Entgeltminderung vor.
Abschn. 3.10 Abs. 5a UStAE: Warenumschließungen wie Flaschen teilen stets das Schicksal der Hauptleistung. Als eigenständige Lieferung gilt die Hingabe gegen Pfand nur bei Transporthilfsmitteln.
Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil: 7 % USt → Pfand 7 %
Mineral- und Tafelwasser in Flaschen sowie Heilwasser: 19 % USt → Pfand 19 % (nicht von der Ermäßigung nach Anlage 2 Nr. 34 UStG erfasst)
Maßgeblich ist immer das Hauptprodukt – das Pfand bekommt denselben Satz. Das gilt für den Verkauf im Handel und zum Mitnehmen. Schenkt ein Gastronomiebetrieb Getränke vor Ort aus, gelten dafür 19 %: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nimmt die Abgabe von Getränken von der Ermäßigung aus.
Mehrweg vs. Einweg
Mehrwegpfand (Glasflasche, PET-Mehrweg): Eine gesetzliche Pfandhöhe gibt es nicht, den Betrag legen Abfüller und Handel fest – verbreitet sind z. B. 0,08 € oder 0,15 € je Flasche. Der Händler zieht das Pfand beim Verkauf ein und zahlt es bei Rückgabe aus.
Einwegpfand (Einweg-Kunststoffflasche, Dose): mindestens 0,25 € je Verpackung einschließlich Umsatzsteuer (§ 46 Abs. 1 VerpackDG, vorher § 31 Abs. 1 VerpackG), abgewickelt über das bundesweit einheitliche Pfandsystem der DPG.
Ausnahmen von der Einwegpfandpflicht (§ 46 Abs. 4 VerpackDG): u. a. Wein, Sekt, Spirituosen, Fruchtsäfte sowie Milch und Milchmischgetränke – aber nur, solange sie nicht in Einweg-Kunststoffflaschen oder Dosen abgefüllt sind. In Dosen sind diese Getränke seit dem 1.1.2022 pfandpflichtig, in Einweg-Kunststoffflaschen Säfte, Wein und Spirituosen ebenfalls seit dem 1.1.2022, Milch und Milchmischgetränke seit dem 1.1.2024 (damals § 31 Abs. 4 VerpackG). Pfandfrei bleiben außerdem u. a. Getränkekartons (Block-, Giebel- oder Zylinderpackung) sowie Verpackungen unter 0,1 oder über 3 Liter.
Pflichten nach dem VerpackDG (Auswahl)
Registrierung: Hersteller lassen sich vor dem ersten Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§ 6 VerpackDG). Wer schon nach dem VerpackG registriert war, gilt als registriert, muss Änderungen der Registrierungsdaten aber bis zum 12.11.2026 mitteilen; wer erst nach neuem Recht registrierungspflichtig wurde, musste sich bis zum 12.09.2026 registrieren (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).
Systembeteiligung: Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen beteiligen sich damit an einem oder mehreren Systemen und geben dabei Materialart und Masse an (§ 7 VerpackDG). Beteiligungen aus der Zeit vor dem 12.08.2026 gelten – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – längstens bis zum 31.12.2026 fort (§ 68 Abs. 1 VerpackDG).
Einwegpfand: Erstinverkehrbringer erheben das Pfand, kennzeichnen die Verpackung als pfandpflichtig und beteiligen sich am bundesweit einheitlichen Pfandsystem (§ 46 Abs. 1 VerpackDG).
Rücknahme: Wer Einweggetränkeverpackungen verkauft, nimmt Verpackungen der Materialarten zurück, die er selbst führt, und erstattet das Pfand; unter 200 m² Verkaufsfläche nur die Marken im eigenen Sortiment (§ 46 Abs. 2 VerpackDG).
Schilder im Geschäft: gut sicht- und lesbare Tafeln oder Schilder „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe der Getränke, in Gestalt und Schriftgröße mindestens wie die Preisauszeichnung (§ 47 VerpackDG, vorher § 32 VerpackG).
Pfand in BISpicy POS
BISpicy POS automatisiert Pfand-Buchungen mit korrektem Steuersatz. Pro Artikel hinterlegen Sie:
Pfand-Typ (Mehrweg, Einweg, kein Pfand)
Pfand-Betrag (z. B. 0,15 € oder 0,25 €)
Steuersatz des Hauptprodukts
Bei jedem Verkauf wird automatisch eine separate Pfand-Position mit dem Steuersatz des Getränks generiert. Pfandrückgabe läuft über einen separaten Dialog mit Bestandsverwaltung. Auf Preisschildern (BISPrint-Relay) wird automatisch eine senkrechte „MEHRWEG“- oder „EINWEG“-Säule am rechten Rand gedruckt. Das unterstützt die Hinweispflicht nach § 47 VerpackDG; ob Schild, Platzierung und Schriftgröße im Einzelfall genügen, verantwortet der Händler.
In der UStVA wird der Pfand-Umsatz korrekt der entsprechenden Steuer-Kennzahl zugeordnet (KZ 81 für 19%, KZ 86 für 7% — der Pfand-Anteil läuft transparent in den Gesamtumsatz ein).
Stand: 24.09.2026. Maßgeblich sind die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40), das VerpackDG (seit 12.08.2026, vorher VerpackG) sowie für die Umsatzsteuer § 10 UStG und Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE. Diese Erklärung ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.