VerpackG – Verpackungsgesetz und Pfand

Wer Pfand mit 0% USt verbucht, macht es falsch – und es kostet richtig Geld auf 1.000 Flaschen.

Kurz-Definition

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die deutsche Rechtsgrundlage für die Pfand-Pflicht auf Einweggetränkeverpackungen und das Mehrweg-System. §31 regelt die Pflichtkennzeichnung der Pfandhöhe, §32 das Pfandsystem selbst. Steuerrechtlich entscheidend: Pfand ist nach BFH V R 37/19 (29.04.2020) eine eigenständige steuerbare Lieferung – der Pfand-Steuersatz folgt dem des Getränks, nicht 0%.

Der häufigste Fehler – und seine Konsequenz

⚠ Falsch: Pfand 0,15 € auf einer Cola-Flasche wird mit 0% USt verbucht („Pfand ist ja durchlaufender Posten").

✓ Richtig: Pfand folgt dem Getränk → Cola = 19% USt → Pfand = 19% USt → 0,024 € USt pro 0,15 € Pfand.

Bei 1.000 verkauften Flaschen pro Monat sind das 24 € USt, die nicht abgeführt werden – wenn das jahrelang läuft, ist das eine vierstellige Nachzahlung beim nächsten Audit.

Die Rechtslage im Detail

  • BFH-Urteil V R 37/19 vom 29.04.2020: Pfand ist eine eigenständige steuerbare Lieferung – nicht ein durchlaufender Posten.
  • BMF-Schreiben vom 18.04.2022 (BStBl I 2022 S. 655): bestätigt die BFH-Position für die Praxis.
  • DPG-FAQ (dpg-pfandsystem.de): „Das Pfand unterliegt wie die Ware selbst der Umsatzsteuerpflicht."

Konkrete Steuersätze

  • Softdrinks, Bier, Wein, Saft: 19% USt → Pfand 19%
  • Milch und Milchgetränke mit ≥ 75% Milchanteil: 7% USt → Pfand 7%
  • Mineralwasser: 19% USt → Pfand 19%
  • Heilquell- / Heilwässer: 7% USt → Pfand 7%

Maßgeblich ist immer das Hauptprodukt – das Pfand bekommt denselben Satz.

Mehrweg vs. Einweg

  • Mehrwegpfand (Glasflasche, PET-Mehrweg): typisch 0,08 € (Bier-Steiger), 0,15 € (Glas-Mehrweg), 0,25 € (Kasten). Wird vom Händler eingezogen und beim Rückgeben ausgezahlt.
  • Einwegpfand (PET-Einwegflasche, Dose): einheitlich 0,25 € seit 2003. Wird über das DPG-System abgewickelt.
  • Pfandpflicht-Befreiung: u.a. Wein, Milch, Säfte ohne Kohlensäure (außer in Aluminium-Dosen), Mehrweg-Pfand ist freiwilliger Marktstandard

Pflichten für Inverkehrbringer

Wer als Hersteller, Importeur oder Vertreiber Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss:

  • Sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren
  • Sich an einem dualen System beteiligen (Lizenzgebühren je nach Material und Menge)
  • Verpackungen kennzeichnen (Mehrweg-/Einweglabel auf den Verkaufsflächen)
  • Pflicht-Hinweise im Regal: „MEHRWEG"-Aufsteller bzw. „EINWEG"-Aufsteller an der Ware

VerpackG in BISpicy POS

BISpicy POS automatisiert Pfand-Buchungen mit korrektem Steuersatz. Pro Artikel hinterlegen Sie:

  • Pfand-Typ (Mehrweg, Einweg, kein Pfand)
  • Pfand-Betrag (z.B. 0,15 € oder 0,25 €)
  • Steuersatz des Hauptprodukts

Bei jedem Verkauf wird automatisch eine separate Pfand-Position mit dem Steuersatz des Getränks generiert. Pfandrückgabe läuft über einen separaten Dialog mit Bestandsverwaltung. Auf Preisschildern (BISPrint-Relay) wird automatisch eine senkrechte „MEHRWEG"- oder „EINWEG"-Säule am rechten Rand gedruckt – damit sind die VerpackG-Kennzeichnungs-Pflichten in der Filiale automatisch erfüllt.

In der UStVA wird der Pfand-Umsatz korrekt der entsprechenden Steuer-Kennzahl zugeordnet (KZ 81 für 19%, KZ 86 für 7% — der Pfand-Anteil läuft transparent in den Gesamtumsatz ein).

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Stand: April 2026. Verbindlich sind das VerpackG, BFH-Urteil V R 37/19 und das BMF-Schreiben vom 18.04.2022. Diese Erklärung ersetzt keine steuerliche Beratung.