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Offene Ladenkasse oder elektronische Kasse? Was heute gilt – und was 2028 kommt

Die Zigarrenkiste neben der Waage ist nicht verboten – aber sie hat Regeln, die viele unterschätzen. Und mit der geplanten Registrierkassenpflicht ab 2028 stellt sich die Frage neu. Die sachliche Gegenüberstellung.

Offene Ladenkasse oder elektronische Kasse? Was heute gilt – und was 2028 kommt

Was ist eine offene Ladenkasse – und ist sie erlaubt?

Eine offene Ladenkasse ist jede Barkasse ohne Technik: Geldkassette, Schublade, Zigarrenkiste. Sie ist heute grundsätzlich zulässig – es gibt bisher keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse einzusetzen. Die Ordnungsmäßigkeit hat aber ihren Preis: Wer bar ohne Technik kassiert, muss die Einnahmen über einen täglichen Kassenbericht nachweisen, der retrograd aufgebaut ist – vom gezählten Kassenbestand wird zurückgerechnet auf die Tageseinnahme. Dazu gehört ein Zählprotokoll der Münzen und Scheine. Täglich, zeitnah, lückenlos.

Genau hier scheitert die Praxis oft: Berichte werden gesammelt nachgetragen, wirken schematisch oder fehlen ganz. Dann darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO) – und bei einer Kassennachschau fällt so etwas schneller auf, als vielen lieb ist.

Die Registrierkassenpflicht: erst 2027, jetzt 2028 – noch kein Gesetz

Der Koalitionsvertrag sah eine Registrierkassenpflicht ab dem 1. Januar 2027 vor. Im Juli 2026 wurde der Start auf den 1. Januar 2028 verschoben – ein beschlossenes Gesetz gibt es weiterhin nicht. Diskutiert wird eine Umsatzgrenze von 100.000 €, unterhalb derer die offene Ladenkasse erlaubt bleiben könnte. Für die meisten Betriebe mit nennenswertem Barumsatz heißt das: Die Tage der offenen Ladenkasse sind absehbar gezählt. Details und aktueller Stand: Registrierkassenpflicht 2028, für Eisdiele, Biergarten & Co. die Sonderseite Saisonbetriebe.

Kassenöffnungs-Dialog mit Zählung in BISpicy POS
Gezählt wird in beiden Welten – der Unterschied ist der Papierkram: Bei der elektronischen Kasse führt die Kassenöffnung durch die Zählung, der Bericht entsteht automatisch.

Die Gegenüberstellung

Offene LadenkasseElektronische Kasse (mit TSE)
Zulässig?heute ja – geplant nur noch bis Ende 2027 bzw. unterhalb der diskutierten Umsatzgrenzeja, dauerhaft; erfüllt die geplante Pflicht ab 2028
Tägliche Pflichtretrograder Kassenbericht + Zählprotokoll, handschriftlich und zeitnahZ-Bon auf Knopfdruck, Bericht entsteht automatisch
Einzelaufzeichnunggrundsätzlich Pflicht; Erleichterung nur beim Verkauf an unbekannte Kundenautomatisch – jeder Verkauf ist einzeln und TSE-signiert erfasst
Prüfungsrisikohoch: formale Mängel führen schnell zur Schätzungniedrig: DSFinV-K-Export und TSE-Signaturen belegen die Vollständigkeit
Laufende Kostenkeine – dafür täglicher ZeitaufwandKassen-App kostenlos, gesetzlich vorgeschriebene Cloud-TSE ab 20 €/Monat
Belegausgabekeine BonpflichtBelegausgabepflicht – Papier oder digitaler Bon
AuswertungenkeineUmsätze, Renner, Zahlarten – automatisch
Automatisch erstellter Z-Bon aus BISpicy POS
Was den täglichen retrograden Kassenbericht ersetzt: der Z-Bon auf Knopfdruck – TSE-signiert und revisionssicher abgelegt.

Wechseln – jetzt oder 2027 unter Zeitdruck?

Wer wechseln muss (oder will), hat aktuell einen ruhigen Markt: Gerät aussuchen, Kasse einrichten, Team einarbeiten – ohne Frist im Nacken. Zum Jahreswechsel 2027/28 wird das anders aussehen; verschobene Fristen haben die Eigenschaft, am Ende doch zu kommen. Der Einstieg ist niedrigschwelliger als oft gedacht: Ein vorhandenes Android-Tablet oder -Smartphone genügt, die Kassen-App selbst ist kostenlos, gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Cloud-TSE ab 20 €/Monat. Und einrichten müssen Sie sie nicht einmal selbst: Der kostenlose Einrichtungsservice übernimmt die einmalige Datenanlage – Artikel, Steuersätze, Bonvorlage, Zahlungsarten – und bleibt auch nach dem Start kostenlos Ihr Ansprechpartner.

Für Saisonbetriebe

Eisdiele, Biergarten, Marktstand: Mit dem Tarif „Flexibel" läuft die TSE nur in den geöffneten Monaten, Mitarbeiter werden nach Einsatztagen abgerechnet. Die Rechnung im Detail: Registrierkassenpflicht für Saisonbetriebe.

Häufige Fragen

Ja. Es gibt derzeit keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse zu nutzen. Wer eine offene Ladenkasse führt, muss die Bareinnahmen aber nachvollziehbar dokumentieren – über einen täglichen, retrograd aufgebauten Kassenbericht und ein Zählprotokoll.

Geplant ist sie zum 1. Januar 2028 – ursprünglich war 2027 im Gespräch, im Juli 2026 wurde der Start auf 2028 verschoben. Ein beschlossenes Gesetz gibt es noch nicht; diskutiert wird eine Umsatzgrenze von 100.000 Euro, unterhalb derer die offene Ladenkasse zulässig bleiben könnte.

Ein unvollständiger oder nachträglich erstellter Kassenbericht. Die Tageseinnahme muss retrograd aus dem gezählten Kassenbestand ermittelt werden, täglich und zeitnah. Fehlen Zählprotokolle oder wirken die Berichte schematisch, darf das Finanzamt die Einnahmen schätzen.

Für viele Betriebe ja: Der tägliche Kassenbericht entfällt, der Z-Bon entsteht automatisch, die Prüfsicherheit steigt – und der Umstieg passiert in Ruhe statt unter Fristdruck. Kostenseitig genügt ein Android-Gerät mit kostenloser Kassen-App; gesetzlich vorgeschrieben ist dann nur die TSE ab 20 Euro pro Monat.

In Ruhe umsteigen statt 2027 hetzen?

Kassen-App kostenlos laden, mit vorhandenem Android-Gerät testen – die TSE kommt erst dazu, wenn Sie wirklich umstellen.

Quellen & weiterführende Informationen

Stand: 17. August 2026. Die Angaben zur geplanten Registrierkassenpflicht geben den öffentlich berichteten Stand wieder (Verschiebung von 2027 auf 2028 im Juli 2026, noch kein beschlossenes Gesetz). Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung – für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.