Was ist eine offene Ladenkasse – und ist sie erlaubt?
Eine offene Ladenkasse ist jede Barkasse ohne Technik: Geldkassette, Schublade, Zigarrenkiste. Sie ist heute grundsätzlich zulässig – es gibt bisher keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse einzusetzen. Die Ordnungsmäßigkeit hat aber ihren Preis: Wer bar ohne Technik kassiert, muss die Einnahmen über einen täglichen Kassenbericht nachweisen, der retrograd aufgebaut ist – vom gezählten Kassenbestand wird zurückgerechnet auf die Tageseinnahme. Dazu gehört ein Zählprotokoll der Münzen und Scheine. Täglich, zeitnah, lückenlos.
Genau hier scheitert die Praxis oft: Berichte werden gesammelt nachgetragen, wirken schematisch oder fehlen ganz. Dann darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO) – und bei einer Kassennachschau fällt so etwas schneller auf, als vielen lieb ist.
Die Registrierkassenpflicht: Kabinettsentwurf für 2028 – noch kein Gesetz
Der Koalitionsvertrag sah eine Registrierkassenpflicht ab dem 1. Januar 2027 vor, im Juli 2026 wurde der Start auf 2028 verschoben. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen: Die Kassenpflicht soll ab 2028 für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz gelten; ausgenommen ist, wer im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt. Wer darunter bleibt, darf die offene Ladenkasse weiter führen. Ein Gesetz ist das noch nicht – Bundestag und Bundesrat stehen aus. Für viele Betriebe mit nennenswertem Barumsatz heißt das: Die Tage der offenen Ladenkasse sind absehbar gezählt. Details und aktueller Stand: Registrierkassenpflicht 2028, für Eisdiele, Biergarten & Co. die Sonderseite Saisonbetriebe.
Die Gegenüberstellung
| Offene Ladenkasse | Elektronische Kasse (mit TSE) | |
|---|---|---|
| Zulässig? | heute ja – nach dem Regierungsentwurf ab 2028 nur noch bis 100.000 € Jahresumsatz oder bei weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr | ja, dauerhaft; erfüllt die geplante Kassenpflicht ab 2028 |
| Tägliche Pflicht | retrograder Kassenbericht + Zählprotokoll, handschriftlich und zeitnah | Z-Bon auf Knopfdruck, Bericht entsteht automatisch |
| Einzelaufzeichnung | grundsätzlich Pflicht; Erleichterung nur beim Verkauf an unbekannte Kunden | automatisch – jeder Verkauf ist einzeln und TSE-signiert erfasst |
| Prüfungsrisiko | hoch: formale Mängel führen schnell zur Schätzung | niedrig: DSFinV-K-Export und TSE-Signaturen belegen die Vollständigkeit |
| Laufende Kosten | keine – dafür täglicher Zeitaufwand | Kassen-App kostenlos, gesetzlich vorgeschriebene Cloud-TSE ab 22 €/Monat |
| Belegausgabe | keine Bonpflicht | Belegausgabepflicht – Papier oder digitaler Bon; ab 2028 soll der digitale Beleg der Regelfall werden, Papier auf Wunsch (geplant) |
| Auswertungen | keine | Umsätze, Renner, Zahlarten – automatisch |
Wechseln – jetzt oder 2027 unter Zeitdruck?
Wer wechseln muss (oder will), hat aktuell einen ruhigen Markt: Gerät aussuchen, Kasse einrichten, Team einarbeiten – ohne Frist im Nacken. Zum Jahreswechsel 2027/28 wird das anders aussehen; verschobene Fristen haben die Eigenschaft, am Ende doch zu kommen. Der Einstieg ist niedrigschwelliger als oft gedacht: Ein vorhandenes Android-Tablet oder -Smartphone genügt, die Kassen-App selbst ist kostenlos, gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Cloud-TSE ab 22 €/Monat. Und einrichten müssen Sie sie nicht einmal selbst: Der kostenlose Einrichtungsservice übernimmt die einmalige Datenanlage – Artikel, Steuersätze, Bonvorlage, Zahlungsarten – und bleibt auch nach dem Start kostenlos Ihr Ansprechpartner.
Für Saisonbetriebe
Eisdiele, Biergarten, Marktstand: Mitarbeiter werden nach Einsatztagen abgerechnet. Bei der TSE lohnt sich der Tarif „Flexibel" nur für kurze Saisons bis etwa vier Monate – die Einrichtungsgebühr fällt bei jedem Neuabschluss erneut an; ab fünf geöffneten Monaten ist die Jahreslizenz für 264 € günstiger. Die Rechnung im Detail: Registrierkassenpflicht für Saisonbetriebe.
Häufige Fragen
In Ruhe umsteigen statt 2027 hetzen?
Kassen-App kostenlos laden, mit vorhandenem Android-Gerät testen – die TSE kommt erst dazu, wenn Sie wirklich umstellen.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung (gesetze-im-internet.de)
- § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- BMF-Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 23.09.2026: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu digitalen Belegen und digitalen Kassen
- Bundesregierung (23.09.2026): Digitale Belege ersetzen Papierbons
- Registrierkassenpflicht 2028 – laufend aktualisierter Stand auf bispos.app
Stand: 24. September 2026. Die Angaben zur geplanten Registrierkassenpflicht folgen dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat – ein Gesetz ist das noch nicht, Bundestag und Bundesrat stehen aus. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung – für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.