Was ist eine offene Ladenkasse – und ist sie erlaubt?
Eine offene Ladenkasse ist jede Barkasse ohne Technik: Geldkassette, Schublade, Zigarrenkiste. Sie ist heute grundsätzlich zulässig – es gibt bisher keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse einzusetzen. Die Ordnungsmäßigkeit hat aber ihren Preis: Wer bar ohne Technik kassiert, muss die Einnahmen über einen täglichen Kassenbericht nachweisen, der retrograd aufgebaut ist – vom gezählten Kassenbestand wird zurückgerechnet auf die Tageseinnahme. Dazu gehört ein Zählprotokoll der Münzen und Scheine. Täglich, zeitnah, lückenlos.
Genau hier scheitert die Praxis oft: Berichte werden gesammelt nachgetragen, wirken schematisch oder fehlen ganz. Dann darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO) – und bei einer Kassennachschau fällt so etwas schneller auf, als vielen lieb ist.
Die Registrierkassenpflicht: erst 2027, jetzt 2028 – noch kein Gesetz
Der Koalitionsvertrag sah eine Registrierkassenpflicht ab dem 1. Januar 2027 vor. Im Juli 2026 wurde der Start auf den 1. Januar 2028 verschoben – ein beschlossenes Gesetz gibt es weiterhin nicht. Diskutiert wird eine Umsatzgrenze von 100.000 €, unterhalb derer die offene Ladenkasse erlaubt bleiben könnte. Für die meisten Betriebe mit nennenswertem Barumsatz heißt das: Die Tage der offenen Ladenkasse sind absehbar gezählt. Details und aktueller Stand: Registrierkassenpflicht 2028, für Eisdiele, Biergarten & Co. die Sonderseite Saisonbetriebe.
Die Gegenüberstellung
| Offene Ladenkasse | Elektronische Kasse (mit TSE) | |
|---|---|---|
| Zulässig? | heute ja – geplant nur noch bis Ende 2027 bzw. unterhalb der diskutierten Umsatzgrenze | ja, dauerhaft; erfüllt die geplante Pflicht ab 2028 |
| Tägliche Pflicht | retrograder Kassenbericht + Zählprotokoll, handschriftlich und zeitnah | Z-Bon auf Knopfdruck, Bericht entsteht automatisch |
| Einzelaufzeichnung | grundsätzlich Pflicht; Erleichterung nur beim Verkauf an unbekannte Kunden | automatisch – jeder Verkauf ist einzeln und TSE-signiert erfasst |
| Prüfungsrisiko | hoch: formale Mängel führen schnell zur Schätzung | niedrig: DSFinV-K-Export und TSE-Signaturen belegen die Vollständigkeit |
| Laufende Kosten | keine – dafür täglicher Zeitaufwand | Kassen-App kostenlos, gesetzlich vorgeschriebene Cloud-TSE ab 20 €/Monat |
| Belegausgabe | keine Bonpflicht | Belegausgabepflicht – Papier oder digitaler Bon |
| Auswertungen | keine | Umsätze, Renner, Zahlarten – automatisch |
Wechseln – jetzt oder 2027 unter Zeitdruck?
Wer wechseln muss (oder will), hat aktuell einen ruhigen Markt: Gerät aussuchen, Kasse einrichten, Team einarbeiten – ohne Frist im Nacken. Zum Jahreswechsel 2027/28 wird das anders aussehen; verschobene Fristen haben die Eigenschaft, am Ende doch zu kommen. Der Einstieg ist niedrigschwelliger als oft gedacht: Ein vorhandenes Android-Tablet oder -Smartphone genügt, die Kassen-App selbst ist kostenlos, gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Cloud-TSE ab 20 €/Monat. Und einrichten müssen Sie sie nicht einmal selbst: Der kostenlose Einrichtungsservice übernimmt die einmalige Datenanlage – Artikel, Steuersätze, Bonvorlage, Zahlungsarten – und bleibt auch nach dem Start kostenlos Ihr Ansprechpartner.
Für Saisonbetriebe
Eisdiele, Biergarten, Marktstand: Mit dem Tarif „Flexibel" läuft die TSE nur in den geöffneten Monaten, Mitarbeiter werden nach Einsatztagen abgerechnet. Die Rechnung im Detail: Registrierkassenpflicht für Saisonbetriebe.
Häufige Fragen
In Ruhe umsteigen statt 2027 hetzen?
Kassen-App kostenlos laden, mit vorhandenem Android-Gerät testen – die TSE kommt erst dazu, wenn Sie wirklich umstellen.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung (gesetze-im-internet.de)
- § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Registrierkassenpflicht 2028 – laufend aktualisierter Stand auf bispos.app
Stand: 17. August 2026. Die Angaben zur geplanten Registrierkassenpflicht geben den öffentlich berichteten Stand wieder (Verschiebung von 2027 auf 2028 im Juli 2026, noch kein beschlossenes Gesetz). Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung – für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.