Warum der Kassenbon so streng geregelt ist
Seit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist der Kassenbon mehr als eine Quittung: Er ist der öffentliche Nachweis, dass ein Verkauf manipulationssicher von einer TSE signiert wurde. Deshalb schreibt § 6 KassenSichV die Angaben auf dem Beleg im Detail vor – und § 146a Abs. 2 AO verlangt, dass jedem Kunden bei jedem Geschäftsvorfall ein Beleg angeboten wird (Belegausgabepflicht, umgangssprachlich „Bonpflicht").
Die Pflichtangaben im Überblick
| Angabe | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Name und Anschrift | Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmens. |
| Datum und Uhrzeiten | Belegdatum sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und Vorgangsende – beides liefert die TSE-Signatur. |
| Menge und Art | Anzahl und handelsübliche Bezeichnung der Artikel bzw. Umfang der Dienstleistung. |
| Transaktionsnummer | Die fortlaufende Nummer, die die TSE dem Vorgang zuweist – Lücken in der Folge fallen bei Prüfungen sofort auf. |
| Entgelt und Steuer | Zahlbetrag und Steuerbetrag je Steuersatz (19 %/7 %) bzw. Hinweis auf Differenzbesteuerung. |
| Seriennummern | Seriennummer der Kasse oder des TSE-Sicherheitsmoduls – die eindeutige Verbindung zwischen Bon und gemeldeter Kasse. |
| Signaturzähler und Prüfwert | Die kryptografischen Angaben der TSE, mit denen sich die Echtheit des Belegs mathematisch nachweisen lässt. |
| Betrag je Zahlungsart | Bar, Karte, Gutschein – aufgeschlüsselt, wie bezahlt wurde. |
Der QR-Code: alle Pflichtangaben in einem Quadrat
Der QR-Code ist keine Pflicht – aber die DSFinV-K empfiehlt ihn, und aus gutem Grund: Er bündelt Transaktionsnummer, Zeitstempel, Signaturzähler, Prüfwert und TSE-Seriennummer maschinenlesbar. Eine Kassennachschau kann den Beleg damit in Sekunden verifizieren, ohne die Kasse anzufassen – was den Termin für alle Beteiligten verkürzt.
Ob Ihr eigener Bon korrekt aufgebaut ist, testen Sie selbst: Einfach den QR-Code mit unserem kostenlosen Kassenbon-Check scannen – die Prüfung läuft komplett im Browser, ohne Upload.
Papier oder digital? Beides ist erlaubt
Die Belegausgabepflicht lässt sich auch elektronisch erfüllen: als digitaler Bon, den die Kundschaft per QR-Code vom Kundendisplay abruft, oder per E-Mail. Wichtig ist nur, dass der digitale Beleg dieselben Pflichtangaben trägt und tatsächlich zugänglich ist. Mitnehmen muss den Bon übrigens niemand – die Pflicht liegt beim Geschäft (anbieten), nicht beim Kunden (annehmen).
So macht es BISpicy POS
Jeder Bon enthält automatisch sämtliche § 6-Angaben inklusive QR-Code; auf Wunsch gibt es den digitalen Bon ohne Papier. Die zugrunde liegenden Z-Bons und Einzelbelege bleiben im Kassenjournal GoBD-konform archiviert.
Häufige Fragen zu den Bon-Pflichtangaben
Bons automatisch korrekt drucken?
BISpicy POS setzt alle § 6-Pflichtangaben samt QR-Code automatisch auf jeden Beleg – Kassen-App kostenlos, Cloud-TSE ab 20 €/Monat.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 6 KassenSichV – Anforderungen an den Beleg (gesetze-im-internet.de)
- § 146a AO – Belegausgabepflicht
- DSFinV-K – Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme
Stand: 12. August 2026. Dieser Beitrag gibt den öffentlich zugänglichen Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.