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Pflichtangaben auf dem Kassenbon: Was 2026 draufstehen muss

§ 6 KassenSichV legt exakt fest, was auf jeden Beleg gehört – und der QR-Code macht daraus einen in Sekunden prüfbaren Nachweis. Ein Rundgang über den Bon, Zeile für Zeile.

Warum der Kassenbon so streng geregelt ist

Seit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist der Kassenbon mehr als eine Quittung: Er ist der öffentliche Nachweis, dass ein Verkauf manipulationssicher von einer TSE signiert wurde. Deshalb schreibt § 6 KassenSichV die Angaben auf dem Beleg im Detail vor – und § 146a Abs. 2 AO verlangt, dass jedem Kunden bei jedem Geschäftsvorfall ein Beleg angeboten wird (Belegausgabepflicht, umgangssprachlich „Bonpflicht").

Die Pflichtangaben im Überblick

AngabeWas dahintersteckt
Name und AnschriftVollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmens.
Datum und UhrzeitenBelegdatum sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und Vorgangsende – beides liefert die TSE-Signatur.
Menge und ArtAnzahl und handelsübliche Bezeichnung der Artikel bzw. Umfang der Dienstleistung.
TransaktionsnummerDie fortlaufende Nummer, die die TSE dem Vorgang zuweist – Lücken in der Folge fallen bei Prüfungen sofort auf.
Entgelt und SteuerZahlbetrag und Steuerbetrag je Steuersatz (19 %/7 %) bzw. Hinweis auf Differenzbesteuerung.
SeriennummernSeriennummer der Kasse oder des TSE-Sicherheitsmoduls – die eindeutige Verbindung zwischen Bon und gemeldeter Kasse.
Signaturzähler und PrüfwertDie kryptografischen Angaben der TSE, mit denen sich die Echtheit des Belegs mathematisch nachweisen lässt.
Betrag je ZahlungsartBar, Karte, Gutschein – aufgeschlüsselt, wie bezahlt wurde.

Der QR-Code: alle Pflichtangaben in einem Quadrat

Der QR-Code ist keine Pflicht – aber die DSFinV-K empfiehlt ihn, und aus gutem Grund: Er bündelt Transaktionsnummer, Zeitstempel, Signaturzähler, Prüfwert und TSE-Seriennummer maschinenlesbar. Eine Kassennachschau kann den Beleg damit in Sekunden verifizieren, ohne die Kasse anzufassen – was den Termin für alle Beteiligten verkürzt.

Ob Ihr eigener Bon korrekt aufgebaut ist, testen Sie selbst: Einfach den QR-Code mit unserem kostenlosen Kassenbon-Check scannen – die Prüfung läuft komplett im Browser, ohne Upload.

Papier oder digital? Beides ist erlaubt

Die Belegausgabepflicht lässt sich auch elektronisch erfüllen: als digitaler Bon, den die Kundschaft per QR-Code vom Kundendisplay abruft, oder per E-Mail. Wichtig ist nur, dass der digitale Beleg dieselben Pflichtangaben trägt und tatsächlich zugänglich ist. Mitnehmen muss den Bon übrigens niemand – die Pflicht liegt beim Geschäft (anbieten), nicht beim Kunden (annehmen).

So macht es BISpicy POS

Jeder Bon enthält automatisch sämtliche § 6-Angaben inklusive QR-Code; auf Wunsch gibt es den digitalen Bon ohne Papier. Die zugrunde liegenden Z-Bons und Einzelbelege bleiben im Kassenjournal GoBD-konform archiviert.

Häufige Fragen zu den Bon-Pflichtangaben

Nein, der QR-Code ist keine gesetzliche Pflicht – die DSFinV-K empfiehlt ihn aber, weil er alle TSE-Pflichtangaben maschinenlesbar bündelt. Druckt die Kasse den QR-Code, kann eine Prüfung den Beleg in Sekunden verifizieren, ohne die Kasse anzufassen. Fehlt er, müssen die Angaben einzeln lesbar auf dem Bon stehen.

Nein. Die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) verpflichtet nur das Geschäft, den Beleg anzubieten und zu erstellen. Ob die Kundin oder der Kunde ihn mitnimmt, ist ihre bzw. seine Entscheidung.

Ja. Der Beleg darf elektronisch bereitgestellt werden, etwa als digitaler Bon per QR-Code auf dem Kundendisplay oder per E-Mail – er muss dieselben Pflichtangaben enthalten wie der Papierbon und dem Kunden tatsächlich zugänglich sein.

Fehlen Transaktionsnummer, TSE-Seriennummer oder Signaturdaten dauerhaft, arbeitet die Kasse vermutlich ohne aktive TSE – das sollte zügig geklärt werden, denn die TSE ist seit 2020 Pflicht. Ein schneller Selbsttest: eigenen Bon mit einem Belegprüfer wie dem kostenlosen QR-Code-Check von bispos.app kontrollieren.

Bons automatisch korrekt drucken?

BISpicy POS setzt alle § 6-Pflichtangaben samt QR-Code automatisch auf jeden Beleg – Kassen-App kostenlos, Cloud-TSE ab 20 €/Monat.

Quellen & weiterführende Informationen

Stand: 12. August 2026. Dieser Beitrag gibt den öffentlich zugänglichen Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.