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Kassengesetz im Wortlaut: Was im Entwurf steht – und worüber niemand redet

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen – ein Gesetz ist das noch nicht, Bundestag und Bundesrat stehen aus. Die Presse redet über den digitalen Bon und die 100.000-€-Grenze. Wir haben die 40 Seiten des Referentenentwurfs gelesen – und darin fünf Punkte gefunden, die für Betriebe mindestens genauso wichtig sind: von fünf Jahren Haft für Manipulationssoftware bis zur Kassen-Nachschau auf dem Weihnachtsmarkt.

Zeitleiste zum Kassengesetz-Entwurf: ab dem Quartal nach der Verkündung Strafvorschrift gegen Manipulationssoftware und erweiterte Kassen-Nachschau, ab 1. Januar 2028 Kassenpflicht über 100.000 Euro und digitaler Bon, ab 1. Januar 2029 Wegstreckenzähler, fünf Jahre später Evaluierung
Vier Stufen statt einem Stichtag: Die schärfsten Neuerungen des Entwurfs greifen schon im Quartal nach der Verkündung – lange vor der Kassenpflicht 2028. Stand: Referentenentwurf vom August 2026.

Update 24. September 2026: Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen – jetzt unter dem Titel „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen". Die Eckpunkte laut Bundesfinanzministerium und Bundesregierung:

  • Kassenpflicht ab 2028 für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz – es bleibt beim Gesamtumsatz.
  • Neu: Barumsatz-Ausnahme. Wer im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt, ist ausgenommen.
  • Weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung nach der Verabschiedung, etwa für Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben.
  • Digitaler Beleg statt Papierbon ab 2028; wer Papier möchte, hat Anspruch darauf.

Die 30-€-Grenze für Belege aus dem Juni-Entwurf ist seit der Fassung vom August nicht mehr enthalten. Laut Fachpresse (Haufe, Der Betrieb) steht auch der neue Straftatbestand gegen Manipulationssoftware mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im Kabinettsentwurf. Ein Gesetz ist das alles noch nicht – Bundestag und Bundesrat stehen aus. Wichtig zur Einordnung: Die Zitate unten stammen aus dem Referentenentwurf vom August. Den Regierungsentwurf verlinkt das Ministerium unter bundesfinanzministerium.de/zweites-kassengesetz; ob jede zitierte Passage dort unverändert steht, haben wir noch nicht abgeglichen.

Die Quelle: kein Pressebericht, sondern der Entwurf selbst

Seit dem 7. August liegt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums – offizieller Titel: „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" – den Verbänden vor, seit Kurzem ist er öffentlich als PDF abrufbar. Die Berichterstattung konzentriert sich auf zwei Punkte: die Kassenpflicht über 100.000 € Jahresumsatz und den digitalen Kassenbon – beides ab dem 1. Januar 2028.

Nicht verwechseln: Seit dem 11. September 2026 liegen zusätzlich Eckpunkte für eine Pflicht auf digitale Zahlungsannahme ab 2027 vor. Das ist ein eigenes Vorhaben mit eigenem Zeitplan – und anders als die Kassenpflicht kennt es keine Umsatzgrenze.

Der Entwurf hat aber 40 Seiten, und einige seiner Regelungen greifen deutlich früher als 2028. Hier die fünf Punkte, die in der Debatte bislang untergehen – jeweils direkt aus dem Entwurfstext, mit Einordnung, was sie für einen normalen Betrieb bedeuten.

1. Die 100.000-€-Grenze hat einen Klebe-Effekt – und meint den Gesamtumsatz

Der neue § 146b AO definiert die Schwelle präzise: Es zählt der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG – dieselbe Größe wie bei der Kleinunternehmerregelung, völlig unabhängig davon, wie viel davon bar kassiert wird. Genau hier setzt die Kritik des Handelsverbands an, der die Pflicht am Barumsatz ausrichten will; der Entwurf tut das ausdrücklich nicht. Der Kabinettsentwurf vom 23. September 2026 bleibt beim Gesamtumsatz, nimmt aber aus, wer im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt.

Drei Mechanik-Details, die kaum jemand erwähnt:

  • Einstieg: Wer die Grenze erstmals überschreitet, muss ab dem 1. April des Folgejahres elektronisch kassieren – und das Überschreiten dem Finanzamt innerhalb eines Monats elektronisch melden. Sonderfall Start: Wer schon 2027 über der Grenze liegt, ist ab dem 1. Januar 2028 dabei.
  • Klebe-Effekt: Die Pflicht endet erst „mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres", in dem der Umsatz unter der Grenze lag. Ein einziges gutes Jahr bindet also für mehrere Jahre.
  • Ausnahmen: Fest im Kabinettsentwurf steht nur die Barumsatz-Ausnahme unter 12.000 € im Jahr. Für Sonderfälle wie Vereinsfeste oder Stände im Freien gibt es keine fertigen Regeln – nur zwei Hintertüren: Die Finanzbehörden können im Einzelfall von der Kassenpflicht befreien (widerruflich), und weitere Ausnahmen sollen später per Rechtsverordnung kommen. Das Ministerium nennt dafür Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern und die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben.

2. Bis zu fünf Jahre Haft für Manipulationssoftware – und zwar bald

Der Entwurf schafft mit § 374a AO einen neuen Straftatbestand: „Einsatz, Bewerben und In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme." Strafbar wird, wer Programme einsetzt, die Kassendaten nachträglich manipulieren oder an der TSE vorbeischleusen – ebenso, wer solche Software gewerbsmäßig bewirbt oder verkauft. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und zwar ohne dass eine konkrete Steuerhinterziehung nachgewiesen sein muss.

„… wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft." — § 374a Abs. 1 AO-E, Referentenentwurf S. 5 f.

Das Entscheidende am Zeitplan: Diese Vorschrift soll bereits ab dem Quartal nach der Verkündung anzuwenden sein – nicht erst 2028. Die Entwarnung gehört aber genauso deutlich gesagt: Gemeint sind sogenannte „Zapper" – Software, die Umsätze nachträglich löscht. Wer eine zertifizierte Kasse mit TSE normal benutzt, kann mit diesem Paragrafen gar nicht in Berührung kommen. Er verschärft das Risiko ausschließlich für die, die aktiv manipulieren – und für deren Lieferanten.

3. Kassen-Nachschau auf dem Weihnachtsmarkt – durch jedes örtliche Finanzamt

Bisher ist für die unangekündigte Kassen-Nachschau das Heimat-Finanzamt des Betriebs zuständig. Der Entwurf ergänzt einen neuen Absatz: Künftig kann jede Finanzbehörde, in deren Bezirk eine Kasse eingesetzt wird, die Nachschau durchführen – das Ergebnis wird dem Heimat-Finanzamt mitgeteilt. Die Gesetzesbegründung nennt die Zielgruppe beim Namen:

„Dadurch kann gerade bei Kirmes, Weihnachtsmärkten oder Messen eine effiziente Kontrolle der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen durchgeführt werden." — Begründung zum Referentenentwurf, S. 29

Auch diese Erweiterung soll schon ab dem Quartal nach der Verkündung gelten. Für Marktbeschicker, Schausteller und Foodtrucks heißt das: Die Wahrscheinlichkeit einer spontanen Prüfung direkt am Stand steigt spürbar – das Prüf-Personal des örtlichen Finanzamts ist ja bereits vor Ort. Wer elektronisch kassiert, hat dabei wenig zu befürchten: Die Prüfer wollen in der Regel den TSE-Beleg sehen und die Daten exportieren können.

DSFinV-K-Export in BISpicy POS
Was die Prüfer bei einer Kassen-Nachschau sehen wollen: In BISpicy POS ist der DSFinV-K-Export ein Knopfdruck – auch am Marktstand.

4. Die 100.000-€-Grenze steht selbst schon zur Überprüfung an

Im Evaluierungsteil des Entwurfs steht ein Satz, der die ganze Debatte um die Höhe der Schwelle relativiert:

„Des Weiteren soll die Einführung einer generellen Kassenpflicht auch für Unternehmen mit Umsätzen unter 100 000 Euro geprüft werden." — Referentenentwurf, Abschnitt Evaluierung

Die Regelungen sollen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden – und die Ausweitung auf alle Betriebe ist dabei ausdrücklich Prüfauftrag. Die 100.000-€-Grenze ist also als Einstieg konzipiert, nicht als dauerhafte Besitzstandsgarantie. Wer heute knapp darunter liegt und deshalb abwartet, sollte das wissen: Österreich ist denselben Weg gegangen und liegt heute bei 15.000 €.

5. Der Rest des Pakets: Verlagerungsgeld, digitale Bilanz, Taxi-Pflicht

RegelungInhaltFür wen relevant
Verlagerungsgeld (§ 146 Abs. 2c AO-E)2.500 bis 100.000 €, im Wiederholungsfall bis 250.000 € – wenn Buchführung unzulässig ins Ausland verlagert oder der Datenzugriff verweigert wirdBetriebe mit ausländischer Buchhaltungs-IT ohne Bewilligung
Digitale Bilanz-Archivierung (§ 147 Abs. 2 AO-E)Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen dürfen künftig digitalisiert aufbewahrt werden – die Papier-Aufbewahrungspflicht fälltAlle bilanzierenden Betriebe (echte Entlastung)
Wegstreckenzähler-Pflicht (§ 146c AO-E, ab 01.01.2029)Taxis und Mietwagen brauchen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle; laut Entwurf rund 30.000 betroffene FahrzeugeTaxi- und Mietwagenunternehmen
Bußgelder (§ 379 AO-E)Verstöße gegen Kassenpflicht und Co. bis 25.000 €Wer die Kassenpflicht ab 2028 ignoriert

Was das alles für einen ehrlichen Betrieb bedeutet

Nüchtern betrachtet richtet sich fast das gesamte Verschärfungspaket gegen aktive Manipulation – nicht gegen den Bäcker, den Kiosk oder den Marktstand, der ordentlich kassiert. Wer eine zertifizierte Kasse mit TSE nutzt, erfüllt die Kassenpflicht automatisch, hat bei jeder Nachschau – ob im Laden oder auf dem Weihnachtsmarkt – den Beleg und den DSFinV-K-Export parat und wird von § 374a nie behelligt.

Die Rechnung dafür bleibt überschaubar: Die BISpicy-Kassen-App ist kostenlos, die Cloud-TSE kostet im Jahrestarif 264 € (umgerechnet 22 €/Monat, zzgl. MwSt.), als Hardware genügt ein Android-Tablet. Und einrichten muss das niemand selbst: Sie stellen Ihre Daten bereit, der kostenlose Einrichtungsservice legt alles in der Kasse an – mit Betreuung auch nach dem Start.

Häufige Fragen

Der Gesamtumsatz. Der Referentenentwurf verweist ausdrücklich auf den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – also dieselbe Größe wie bei der Kleinunternehmerregelung, unabhängig davon, wie viel davon bar kassiert wird. Daran hält auch der Kabinettsentwurf vom 23. September 2026 fest. Neu ist aber eine Barumsatz-Ausnahme: Wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt, ist von der Kassenpflicht ausgenommen. Der Handelsverband hatte gefordert, die Pflicht ganz am tatsächlichen Barumsatz auszurichten.

Deutlich früher als die Kassenpflicht: Der neue § 374a AO soll bereits ab dem Quartal nach der Verkündung des Gesetzes anzuwenden sein – nicht erst 2028. Strafbar ist dann der Einsatz von Programmen, die Kassendaten nachträglich manipulieren oder an der TSE vorbeischleusen, ebenso das gewerbsmäßige Bewerben und In-Verkehr-Bringen solcher Software – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer eine zertifizierte Kasse normal nutzt, ist davon nicht betroffen.

Ja, das ist ausdrücklich das Ziel. Bisher ist für die Kassen-Nachschau das Heimat-Finanzamt des Betriebs zuständig. Der Entwurf erweitert die Befugnis auf jede Finanzbehörde, in deren Bezirk die Kasse eingesetzt wird – die Gesetzesbegründung nennt wörtlich Kirmes, Weihnachtsmärkte und Messen als Anwendungsfälle. Auch diese Regelung soll schon ab dem Quartal nach der Verkündung gelten.

Erst nach drei Jahren: Die Kassenpflicht endet laut Referentenentwurf mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz unter 100.000 Euro lag. Wer die Grenze einmal überschreitet, bleibt also mehrere Jahre in der Pflicht – und muss das Überschreiten dem Finanzamt innerhalb eines Monats elektronisch melden. Die Pflicht selbst greift beim erstmaligen Überschreiten ab dem 1. April des Folgejahres; wer die Grenze schon 2027 reißt, ist ab dem 1. Januar 2028 dabei.

Das ist ausdrücklich offen. Der Referentenentwurf sieht vor, die Regelungen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren – und kündigt dabei bereits an, dass die Einführung einer generellen Kassenpflicht auch für Unternehmen mit Umsätzen unter 100.000 Euro geprüft werden soll. Die Grenze ist also als Einstieg gedacht, nicht als Bestandsgarantie. Wer knapp darunter liegt, plant besser so, als käme die Pflicht mittelfristig auch für ihn.

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Quellen & weiterführende Informationen

Stand: 24. September 2026 (Kabinettsbeschluss vom 23.09.2026 ergänzt; Erstfassung 21. August 2026). Alle Zitate stammen aus dem Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 05.08.2026); es handelt sich um einen Entwurf – Bundestag und Bundesrat können jede dieser Regelungen noch ändern. Alle Preisangaben zzgl. MwSt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.