Der Anlass: Die Verbände mahnen die Sonderfälle an
Seit dem 7. August liegt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für die Registrierkassenpflicht ab 2028 vor; die Stellungnahmefrist der Verbände endete am 13. August. Und quer durch die Stellungnahmen zieht sich ein gemeinsamer Punkt: Der DEHOGA fordert „praxistaugliche Regelungen für Sonderfälle" und sieht offene Fragen bei Umsatzgrenze, Ausnahmen und Übergangsfristen. Der Handelsverband Deutschland legte am 19. August nach: Die geplante 100.000-€-Grenze sei zu pauschal, die Pflicht solle sich am tatsächlichen Barumsatz orientieren.
Beides zielt auf dieselbe Lücke: Der Referentenentwurf kannte eine einzige Schwelle – mehr als 100.000 € Jahresumsatz –, sagte aber nichts darüber, wie Vereinsfeste, mobile Betriebe oder der Verkauf im Freien behandelt werden. Genau die Fälle also, in denen heute am häufigsten die offene Ladenkasse steht.
Update 24. September 2026: Was der Kabinettsentwurf ändert
Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Für Feste, Trucks und Stände sind drei Punkte wichtig:
- Neue Barumsatz-Ausnahme: Wer im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt, ist von der Kassenpflicht ausgenommen – auch oberhalb der 100.000-€-Grenze. Maßstab bleibt ansonsten der Gesamtumsatz.
- Weitere Ausnahmen per Rechtsverordnung: Sie sollen erst nach der Verabschiedung des Gesetzes geregelt werden. Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiele Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern und die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben; laut Fachpresse sind auch Wochen- und Jahrmärkte bzw. Händler auf Märkten und Volksfesten im Gespräch. Vereinsfeste werden nicht ausdrücklich genannt.
- Digitaler Beleg ab 2028: Wer elektronisch kassiert, soll den Beleg dann digital bereitstellen, Papier gibt es auf Wunsch.
Ein Gesetz ist das noch nicht – Bundestag und Bundesrat stehen aus. Quellen: BMF, Bundesregierung, DHZ, Handwerksblatt.
Vorweg die Entwarnung
Nichts davon gilt heute, und ein Gesetz ist es noch nicht – das Kabinett hat den Entwurf beschlossen, Bundestag und Bundesrat stehen aus. Bis mindestens Ende 2027 bleibt die offene Ladenkasse für alle zulässig – und auch nach dem Entwurf bliebe sie es für jeden Betrieb bis 100.000 € Jahresumsatz und für jeden, der im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt. Ein typisches Vereinsfest liegt weit darunter. Wer trotzdem jetzt schon elektronisch kassieren will, tut das aus praktischen Gründen – nicht, weil ein Gesetz drängt.
Was heute gilt: Die Pflichten hängen an der Kasse, nicht am Fest
Die wichtigste Regel wird in der Diskussion oft übersehen: Bonpflicht und TSE-Pflicht knüpfen an das elektronische Kassensystem an – nicht an den Betrieb. Wer am Bierstand mit Geldkassette und Strichliste kassiert, muss keine Belege ausgeben und braucht keine Technische Sicherheitseinrichtung. Dafür verlangt die ordnungsgemäße Kassenführung einen täglichen Kassenbericht mit rückrechenbarer Auszählung – bei einem dreitägigen Fest mit mehreren Kassen und wechselnden Helfern ist das der eigentliche Aufwand.
Setzt der Verein oder der Truck dagegen eine elektronische Kasse ein, gelten schon heute TSE-Pflicht und Belegausgabepflicht – unabhängig vom Umsatz. Das ist keine Zukunftsmusik aus dem Entwurf, sondern geltendes Recht seit der Kassensicherungsverordnung. Wie das im Vereinsalltag aussieht – mehrere Stände, wechselnde Helfer, Abrechnung nach dem Fest – steht auf der Seite Kassen-App für Vereine.
Neu im Entwurf: Die unangekündigte Kassen-Nachschau soll künftig jedes Finanzamt durchführen dürfen, in dessen Bezirk der Stand steht – die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Kirmes, Weihnachtsmärkte und Messen. Für Fest- und Marktstände mit elektronischer Kasse steigt damit die Prüfwahrscheinlichkeit vor Ort; die Einzelheiten stehen im Beitrag Kassengesetz im Wortlaut.
Fall 1: Das Vereinsfest
Für die Frage, ob ein Vereinsfest je unter die geplante Kassenpflicht fiele, hilft eine Größenordnung aus dem Steuerrecht: Übersteigen die Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – dazu zählen Festwirtschaft, Getränkeverkauf und Co. – die Besteuerungsgrenze von 50.000 € im Jahr (bis Ende 2025: 45.000 €), wird er körperschaftsteuerpflichtig. Die allermeisten Vereinsfeste bewegen sich weit unterhalb dieser Grenze – und damit erst recht unterhalb der 100.000 €, ab denen der Entwurf die elektronische Kasse verlangen will.
Offen ist allerdings, wie bei Vereinen gezählt würde: der gesamte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb übers Jahr, das einzelne Fest, mit oder ohne Zweckbetriebe? Auch der Kabinettsentwurf schweigt dazu – genau das meinen die Verbände, wenn sie „praxistaugliche Regelungen für Sonderfälle" fordern. Eine Entlastung bringt er aber: Ein Verein, der im Jahr insgesamt weniger als 12.000 € bar einnimmt, wäre ohnehin ausgenommen. Bis das Verfahren diese Fragen klärt, gilt für Vereine schlicht: abwarten kostet nichts, die offene Ladenkasse bleibt zulässig.
Fall 2: Der Foodtruck
Beim Foodtruck stellt sich die Frage anders: Er ist ein gewerblicher Betrieb wie jeder Imbiss – nur mobil. Viele Trucks kassieren längst mit einer elektronischen Kasse, oft auch, weil sie Kartenzahlungen gleich mit abrechnen wollen. Wo das so ist, gelten TSE- und Bonpflicht schon heute. Ein Kartenterminal allein macht die offene Ladenkasse dagegen nicht TSE-pflichtig: Kassenfunktion haben nach dem Anwendungserlass zu § 146a AO (Nr. 1.2) Systeme, die zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge erfassen und abwickeln können. Die geplante Kassenpflicht über 100.000 € Jahresumsatz würde für viele gut laufende Trucks schlicht den Zustand festschreiben, der ohnehin besteht. Neu betroffen wären vor allem Trucks und Stände, die bislang bar und mit offener Ladenkasse arbeiten, über der Schwelle liegen und im Jahr mindestens 12.000 € bar einnehmen.
Der Blick nach Österreich: Sonderregeln sind machbar
Dass die deutschen Verbände auf Ausnahmen pochen, hat ein Vorbild: Österreich hat seine Registrierkassenpflicht seit 2016 – und von Anfang an mit ausdrücklichen Sonderfall-Regeln:
| Regel in Österreich | Inhalt |
|---|---|
| Allgemeine Schwelle | Registrierkassenpflicht ab 15.000 € Jahresumsatz, wenn davon mehr als 7.500 € bar eingenommen werden – die Pflicht hängt also ausdrücklich am Barumsatz, genau das, was der HDE jetzt für Deutschland fordert |
| Kleine Vereinsfeste | befreit, wenn das Fest von Mitgliedern organisiert wird und alle Feste zusammen höchstens 72 Stunden im Jahr dauern |
| „Kalte-Hände-Regelung" | Umsätze im Freien (Maronistand, Christbaumverkauf, Feuerwehrfest) sind bis zu einer eigenen Umsatzgrenze von der Kassenpflicht ausgenommen |
Zwei Dinge fallen auf: Sonderfall-Regeln sind offensichtlich machbar, ohne das Ziel der Manipulationssicherheit aufzugeben. Und die geplante deutsche Schwelle liegt mit 100.000 € um ein Vielfaches über der österreichischen – schon der Entwurf ist für kleine Betriebe und Vereine also deutlich großzügiger, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Und seit dem Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 kennt auch der deutsche Entwurf ein Barumsatz-Kriterium: Unter 12.000 € Barumsatz im Jahr gilt die Pflicht nicht – wenn auch nur als Ausnahme, nicht als Maßstab wie in Österreich.
Warum viele trotzdem freiwillig umsteigen
Unterhalb aller Pflichtgrenzen bleibt die Entscheidung eine praktische – und da hat sich die Lage in den letzten Jahren gedreht:
- Kartenzahlung wird erwartet – auch am Festzelt und am Truck. Wer nur Bargeld nimmt, lässt Umsatz stehen. Ein SumUp-Terminal gibt es ohne Grundgebühr, gezahlt wird nur pro Transaktion.
- Die Helfer-Abrechnung erledigt sich selbst: Jeder Helfer kassiert unter eigenem Namen, am Ende zeigt der Bericht, wer wie viel eingenommen hat – statt Strichliste und nächtlichem Nachzählen entsteht der Tagesabschluss auf Knopfdruck.
- Der tägliche Kassenbericht entfällt – die Aufzeichnung übernimmt die Kasse, TSE-gesichert und prüfungsfest.
Was kostet das Festwochenende konkret?
Die BISpicy-Kassen-App selbst ist kostenlos. Zusätzliche Benutzer werden tageweise abgerechnet – 3,50 € pro Einsatztag, gedeckelt bei 20 €/Monat je Gerät. Ein Festwochenende mit zwei zusätzlichen Helfer-Kassen über drei Tage kostet damit 2 × 3 × 3,50 € = 21 € – und im Monat danach automatisch wieder nichts. Als Kassen-Hardware genügt ein vorhandenes Android-Tablet oder Smartphone.
Ehrlich kalkuliert gehört die gesetzlich vorgeschriebene Cloud-TSE dazu – und die gibt es technisch bedingt nicht tageweise, denn das TSE-Zertifikat wird beim zertifizierten Anbieter je Kasse fest lizenziert. Wer dauerhaft elektronisch kassiert, fährt mit dem Jahrespaket am günstigsten (264 €/Jahr, umgerechnet 22 €/Monat). Nur für einen Kurzeinsatz gibt es das monatlich kündbare Flex-Paket: 120 € einmalig + 30 €/Monat – ein einzelner Fest-Monat kostet also 150 €, günstiger ist eine zertifizierte TSE seriös nicht zu haben.
Und einrichten muss das niemand selbst: Sie stellen Ihre Daten bereit (Getränkekarte, Preise, Helferliste), der kostenlose Einrichtungsservice legt alles in der Kasse an – mit Betreuung auch nach dem Start, wenn mitten im Fest eine Frage auftaucht.
Für Saisonbetriebe im engeren Sinn – Eisdiele, Biergarten, Strandkiosk, Hofladen, Marktstand – haben wir die Kostenfrage inklusive Rechner auf einer eigenen Seite durchgerechnet: Registrierkassenpflicht für Saisonbetriebe.
Häufige Fragen
Fest, Truck oder Stand – Kasse fürs Wochenende statt fürs ganze Jahr?
Kostenlose Kassen-App, Helfer-Benutzer nur an Einsatztagen, Kartenzahlung ohne Grundgebühr – und die Einrichtung übernehmen wir.
Quellen & weiterführende Informationen
- BMF-Pressemitteilung Nr. 19/2026 (23.09.2026): Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu digitalen Belegen und digitalen Kassen
- Bundesregierung (23.09.2026): Digitale Belege ersetzen Papierbons
- Deutsche Handwerks Zeitung (23.09.2026): Was der Gesetzentwurf vorsieht
- Handwerksblatt (24.09.2026): Digitale Kassen und digitale Bons – das ändert sich
- DEHOGA Berlin (14.08.2026): Registrierkassenpflicht – Referentenentwurf liegt vor
- retail-news.de (19.08.2026): HDE kritisiert geplante Kassenpflicht und fordert gezieltere Regeln
- mobiflip.de (19.08.2026): Kassenpflicht ab 2028 – Handel warnt vor neuen Kosten
- Sport Austria: Registrierkassenpflicht – Ausnahmen für Vereinsfeste (Österreich)
- Registrierkassenpflicht 2028 – laufend aktualisierter Stand auf bispos.app
- Ratgeber: Digitaler Kassenbon ab 2028 – der Faktencheck
Stand: 24. September 2026. Die Angaben folgen dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, sowie der zitierten Presseberichterstattung und den Verbandsmitteilungen zum Referentenentwurf; ein beschlossenes Gesetz liegt noch nicht vor. Alle Preisangaben zzgl. MwSt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung – für die Kassenführung Ihres Vereins oder Betriebs fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.