Der Anlass: Die Verbände mahnen die Sonderfälle an
Seit dem 7. August liegt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für die Registrierkassenpflicht ab 2028 vor; die Stellungnahmefrist der Verbände endete am 13. August. Und quer durch die Stellungnahmen zieht sich ein gemeinsamer Punkt: Der DEHOGA fordert „praxistaugliche Regelungen für Sonderfälle" und sieht offene Fragen bei Umsatzgrenze, Ausnahmen und Übergangsfristen. Der Handelsverband Deutschland legte am 19. August nach: Die geplante 100.000-€-Grenze sei zu pauschal, die Pflicht solle sich am tatsächlichen Barumsatz orientieren.
Beides zielt auf dieselbe Lücke: Der Entwurf kennt bislang eine einzige Schwelle – mehr als 100.000 € Jahresumsatz –, sagt aber nichts darüber, wie Vereinsfeste, mobile Betriebe oder der Verkauf im Freien behandelt werden. Genau die Fälle also, in denen heute am häufigsten die offene Ladenkasse steht.
Vorweg die Entwarnung
Nichts davon gilt heute, und nichts davon ist beschlossen. Bis mindestens Ende 2027 bleibt die offene Ladenkasse für alle zulässig – und auch nach dem Entwurf bliebe sie es für jeden Betrieb bis 100.000 € Jahresumsatz. Ein typisches Vereinsfest liegt weit darunter. Wer trotzdem jetzt schon elektronisch kassieren will, tut das aus praktischen Gründen – nicht, weil ein Gesetz drängt.
Was heute gilt: Die Pflichten hängen an der Kasse, nicht am Fest
Die wichtigste Regel wird in der Diskussion oft übersehen: Bonpflicht und TSE-Pflicht knüpfen an das elektronische Kassensystem an – nicht an den Betrieb. Wer am Bierstand mit Geldkassette und Strichliste kassiert, muss keine Belege ausgeben und braucht keine Technische Sicherheitseinrichtung. Dafür verlangt die ordnungsgemäße Kassenführung einen täglichen Kassenbericht mit rückrechenbarer Auszählung – bei einem dreitägigen Fest mit mehreren Kassen und wechselnden Helfern ist das der eigentliche Aufwand.
Setzt der Verein oder der Truck dagegen eine elektronische Kasse ein, gelten schon heute TSE-Pflicht und Belegausgabepflicht – unabhängig vom Umsatz. Das ist keine Zukunftsmusik aus dem Entwurf, sondern geltendes Recht seit der Kassensicherungsverordnung.
Fall 1: Das Vereinsfest
Für die Frage, ob ein Vereinsfest je unter die geplante Kassenpflicht fiele, hilft eine Größenordnung aus dem Steuerrecht: Übersteigen die Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – dazu zählen Festwirtschaft, Getränkeverkauf und Co. – die Besteuerungsgrenze von 50.000 € im Jahr (bis Ende 2025: 45.000 €), wird er körperschaftsteuerpflichtig. Die allermeisten Vereinsfeste bewegen sich weit unterhalb dieser Grenze – und damit erst recht unterhalb der 100.000 €, ab denen der Entwurf die elektronische Kasse verlangen will.
Offen ist allerdings, wie bei Vereinen gezählt würde: der gesamte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb übers Jahr, das einzelne Fest, mit oder ohne Zweckbetriebe? Der Entwurf schweigt dazu – genau das meinen die Verbände, wenn sie „praxistaugliche Regelungen für Sonderfälle" fordern. Bis das Verfahren diese Fragen klärt, gilt für Vereine schlicht: abwarten kostet nichts, die offene Ladenkasse bleibt zulässig.
Fall 2: Der Foodtruck
Beim Foodtruck stellt sich die Frage anders: Er ist ein gewerblicher Betrieb wie jeder Imbiss – nur mobil. Und weil die Kundschaft auch am Truck zunehmend mit Karte zahlt, kassieren die meisten Trucks längst elektronisch. Damit gelten TSE- und Bonpflicht dort schon heute; die geplante Kassenpflicht ab 100.000 € Jahresumsatz würde für viele gut laufende Trucks schlicht den Zustand festschreiben, der ohnehin besteht. Neu betroffen wären vor allem Trucks und Stände, die bislang bar und mit offener Ladenkasse arbeiten und über der Schwelle liegen.
Der Blick nach Österreich: Sonderregeln sind machbar
Dass die deutschen Verbände auf Ausnahmen pochen, hat ein Vorbild: Österreich hat seine Registrierkassenpflicht seit 2016 – und von Anfang an mit ausdrücklichen Sonderfall-Regeln:
| Regel in Österreich | Inhalt |
|---|---|
| Allgemeine Schwelle | Registrierkassenpflicht ab 15.000 € Jahresumsatz, wenn davon mehr als 7.500 € bar eingenommen werden – die Pflicht hängt also ausdrücklich am Barumsatz, genau das, was der HDE jetzt für Deutschland fordert |
| Kleine Vereinsfeste | befreit, wenn das Fest von Mitgliedern organisiert wird und alle Feste zusammen höchstens 72 Stunden im Jahr dauern |
| „Kalte-Hände-Regelung" | Umsätze im Freien (Maronistand, Christbaumverkauf, Feuerwehrfest) sind bis zu einer eigenen Umsatzgrenze von der Kassenpflicht ausgenommen |
Zwei Dinge fallen auf: Sonderfall-Regeln sind offensichtlich machbar, ohne das Ziel der Manipulationssicherheit aufzugeben. Und die geplante deutsche Schwelle liegt mit 100.000 € um ein Vielfaches über der österreichischen – schon der Entwurf ist für kleine Betriebe und Vereine also deutlich großzügiger, als die Schlagzeilen vermuten lassen.
Warum viele trotzdem freiwillig umsteigen
Unterhalb aller Pflichtgrenzen bleibt die Entscheidung eine praktische – und da hat sich die Lage in den letzten Jahren gedreht:
- Kartenzahlung wird erwartet – auch am Festzelt und am Truck. Wer nur Bargeld nimmt, lässt Umsatz stehen. Ein SumUp-Terminal gibt es ohne Grundgebühr, gezahlt wird nur pro Transaktion.
- Die Helfer-Abrechnung erledigt sich selbst: Jeder Helfer kassiert unter eigenem Namen, am Ende zeigt der Bericht, wer wie viel eingenommen hat – statt Strichliste und nächtlichem Nachzählen entsteht der Tagesabschluss auf Knopfdruck.
- Der tägliche Kassenbericht entfällt – die Aufzeichnung übernimmt die Kasse, TSE-gesichert und prüfungsfest.
Was kostet das Festwochenende konkret?
Die BISpicy-Kassen-App selbst ist kostenlos. Zusätzliche Benutzer werden tageweise abgerechnet – 9 € pro Einsatztag bei 1–4 Tagen im Monat, gedeckelt bei 59 €/Monat. Ein Festwochenende mit zwei zusätzlichen Helfer-Kassen über drei Tage kostet damit 2 × 3 × 9 € = 54 € – und im Monat danach automatisch wieder nichts. Als Kassen-Hardware genügt ein vorhandenes Android-Tablet oder Smartphone.
Ehrlich kalkuliert gehört die gesetzlich vorgeschriebene Cloud-TSE dazu – und die gibt es technisch bedingt nicht tageweise, denn das TSE-Zertifikat wird beim zertifizierten Anbieter je Kasse fest lizenziert. Wer dauerhaft elektronisch kassiert, fährt mit dem Jahrespaket am günstigsten (264 €/Jahr, umgerechnet 22 €/Monat). Nur für einen Kurzeinsatz gibt es das monatlich kündbare Flex-Paket: 120 € einmalig + 30 €/Monat – ein einzelner Fest-Monat kostet also 150 €, günstiger ist eine zertifizierte TSE seriös nicht zu haben.
Und einrichten muss das niemand selbst: Sie stellen Ihre Daten bereit (Getränkekarte, Preise, Helferliste), der kostenlose Einrichtungsservice legt alles in der Kasse an – mit Betreuung auch nach dem Start, wenn mitten im Fest eine Frage auftaucht.
Für Saisonbetriebe im engeren Sinn – Eisdiele, Biergarten, Strandkiosk, Hofladen, Marktstand – haben wir die Kostenfrage inklusive Rechner auf einer eigenen Seite durchgerechnet: Registrierkassenpflicht für Saisonbetriebe.
Häufige Fragen
Fest, Truck oder Stand – Kasse fürs Wochenende statt fürs ganze Jahr?
Kostenlose Kassen-App, Helfer-Benutzer nur an Einsatztagen, Kartenzahlung ohne Grundgebühr – und die Einrichtung übernehmen wir.
Quellen & weiterführende Informationen
- DEHOGA Berlin (14.08.2026): Registrierkassenpflicht – Referentenentwurf liegt vor
- retail-news.de (19.08.2026): HDE kritisiert geplante Kassenpflicht und fordert gezieltere Regeln
- mobiflip.de (19.08.2026): Kassenpflicht ab 2028 – Handel warnt vor neuen Kosten
- Sport Austria: Registrierkassenpflicht – Ausnahmen für Vereinsfeste (Österreich)
- Registrierkassenpflicht 2028 – laufend aktualisierter Stand auf bispos.app
- Ratgeber: Digitaler Kassenbon ab 2028 – der Faktencheck
Stand: 20. August 2026. Die Angaben zum Referentenentwurf geben die zitierte Presseberichterstattung und Verbandsmitteilungen wieder; ein beschlossenes Gesetz liegt noch nicht vor. Alle Preisangaben zzgl. MwSt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung – für die Kassenführung Ihres Vereins oder Betriebs fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.