Herausgegeben von BISpicy (Software für Kasse und Warenwirtschaft). Kein Rechts- oder Steuerrat. Im Einzelfall bitte mit der Steuerberatung, dem Lohnbüro oder der IHK klären.
Die ganze Checkliste zum Ausdrucken
Checkliste als PDF (12 Seiten, 0,4 MB)Die Termine auf einen Blick
November und Dezember
- Weihnachtsmarkt oder Pop-up-Verkauf: Kasse und Beleg klären → Kasse und Beleg
- Umsatz 2026 prüfen, wenn ihr Kleinunternehmer seid → Kleinunternehmer
- Inventur planen → Inventur
- Dienstpläne für Januar mit dem neuen Mindestlohn rechnen → Personal
- Zum ersten Mal Feuerwerk verkaufen? Spätestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen → Handel und Handyshops
29. bis 31. Dezember
- Feuerwerk der Kategorie F2 darf an Privatkunden verkauft werden → Handel und Handyshops
31. Dezember 2026
- Gutscheine aus dem Jahr 2023 verjähren → Gutscheine
- Stichtag für die Inventur, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht → Inventur
1. Januar 2027
- Mindestlohn 14,60 €, Minijob-Grenze 633 €, neue Sachbezugswerte → Personal
- E-Rechnung: Ausstellungspflicht für Betriebe mit mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr 2026 → E-Rechnung
- Ältere Unterlagen dürfen vernichtet werden → Aufbewahrung
Januar 2027
- Kasse gewechselt? Neue und alte Kasse innerhalb eines Monats melden → Kasse und Beleg
12. Februar 2027
- Speisen und Getränke zum Mitnehmen: mitgebrachte Behälter befüllen → Gastronomie
2028
- Was geplant ist → Ausblick 2028
Kasse und Beleg
Was heute gilt
- Eine allgemeine Kassenpflicht gibt es heute nicht. Die offene Ladenkasse ist erlaubt, dann zählt eine lückenlose, nachvollziehbare Kassenführung.
- Wer eine elektronische Kasse nutzt, auch eine Kassen-App auf dem Tablet, braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE).
- Wer elektronisch kassiert, gibt für jeden Verkauf einen Beleg aus, auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden digital.
- Das gilt auch am Stand auf dem Weihnachtsmarkt und für eine Zweitkasse nur für den Markt.
Kasse zum Jahreswechsel gewechselt?
- Elektronische Kassen werden samt TSE beim Finanzamt gemeldet, über „Mein ELSTER“ oder eine Schnittstelle, innerhalb eines Monats nach der Anschaffung.
- Die Außerbetriebnahme der alten Kasse wird ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet. Wurde die alte Kasse nie gemeldet, zuerst ihre Anschaffung nachmelden und dann die Außerbetriebnahme.
- In jede Meldung gehören alle Kassen der Betriebsstätte, unter anderem mit Art und Seriennummer von Kasse und TSE sowie den Daten von Anschaffung und Außerbetriebnahme.
- Die Daten der alten Kasse bleiben aufbewahrungspflichtig, in der Regel zehn Jahre. Deshalb vor dem Abbau exportieren und sicher ablegen.
- Wer mit offener Ladenkasse arbeitet, muss nichts melden.
Praxistipp für den 31.12.: Den Tagesabschluss machen wie an jedem Geschäftstag und den Kassenbestand zählen. Er ist der Anfangsbestand für das neue Jahr.
Quellen: § 146a Abs. 1, 2 und 4 AO; BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (Mitteilungspflicht).
Inventur zum Jahresende
Wer zählen muss
- Wer nach Handelsrecht Bücher führt, etwa eine GmbH oder UG, stellt zum Ende des Geschäftsjahres ein Inventar auf. Praktisch heißt das: den Bestand zählen.
- Einzelkaufleute sind befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss haben.
- Wer den Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss keine Stichtagsinventur machen.
Zwei Alternativen zum großen Zähltag am 31.12.
- Permanente Inventur: laufend über das Jahr zählen, jeden Artikel mindestens einmal.
- Zeitlich verlegte Inventur: bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Stichtag zählen und den Bestand auf den Stichtag fortschreiben oder zurückrechnen.
Praxistipp: Zähllisten mit Datum und Unterschrift aufheben. Inventare gehören zu den Unterlagen mit zehn Jahren Aufbewahrungsfrist.
Quellen: §§ 240, 241, 241a HGB; § 147 AO.
Kleinunternehmer: jetzt den Umsatz 2026 prüfen
Rechnungen ohne Umsatzsteuer gibt es nur, solange zwei Grenzen eingehalten sind:
- im Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz
- im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz
Was das praktisch heißt
- Liegt der Umsatz 2026 über 25.000 €, ist der Betrieb ab dem 1. Januar 2027 regelbesteuert. Ab dem ersten Verkauf im Januar gehört Umsatzsteuer in Kasse, Preise und Rechnungen.
- Bleiben die Endpreise gleich, bleibt danach entsprechend weniger übrig. Das sollte vor dem Jahreswechsel durchgerechnet sein.
- Wer im laufenden Jahr die 100.000 € überschreitet, fällt sofort heraus, nicht erst im Folgejahr.
- Gezählt werden die vereinnahmten Entgelte, also die Einnahmen, nicht der Gewinn.
Praxistipp: Wer knapp an der Grenze liegt, bespricht das vor Weihnachten mit der Steuerberatung und nicht erst im Februar.
Quelle: § 19 UStG.
E-Rechnung: die nächste Stufe ab 1. Januar 2027
Der Stand
- Empfangen können müssen alle Unternehmen E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025.
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag, Rechnungen an andere Unternehmen im Inland als E-Rechnung ausstellen.
- Wer 2026 höchstens 800.000 € Umsatz hatte, darf 2027 noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, andere elektronische Formate wie ein einfaches PDF verschicken.
- Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht grundsätzlich für alle.
Nicht betroffen
- Rechnungen an Privatkunden
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, also der typische Kassenbon
- Kleinunternehmer
Praxistipp: Prüfen, ob das eigene Rechnungsprogramm XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen kann. Wer 2027 noch nicht ausstellen muss, kann das Jahr nutzen, um es in Ruhe einzuüben.
Quellen: § 14 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; § 33 UStDV; § 34a UStDV; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur E-Rechnung, geändert durch BMF-Schreiben vom 15.10.2025.
Personal: was sich am 1. Januar 2027 ändert
Mindestlohn und Minijob
- Der Mindestlohn steigt von 13,90 € auf 14,60 € pro Stunde.
- Die Minijob-Grenze steigt zum selben Termin von 603 € auf 633 € im Monat.
- Wer Minijobber zum Mindestlohn beschäftigt, bleibt mit höchstens 43 Stunden im Monat unter der Grenze (43 × 14,60 € = 627,80 €). Wer mehr zahlt, kommt auf weniger Stunden.
Sachbezugswerte, zum Beispiel für das Personalessen in der Gastronomie
- Frühstück: 2,43 € pro Tag (73 € im Monat)
- Mittag- oder Abendessen: je 4,70 € pro Tag (je 141 € im Monat)
- Freie Unterkunft: 289 € im Monat
- Der Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand am Stand-Datum noch aus.
Praxistipp: Dienstpläne für Januar entstehen oft mitten im Weihnachtsgeschäft. Lieber jetzt nachrechnen als im Januar korrigieren.
Quellen: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; § 8 Abs. 1a SGB IV; Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Zustimmung des Bundesrats vom 16.10.2026).
Gutscheine: was am 31.12. verjährt
- Gutscheine ohne Ablaufdatum verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie gekauft wurden. Ein Gutschein aus 2023 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2026.
- Nach der Verjährung darf man die Einlösung ablehnen, man muss aber nicht. Viele lösen bei Stammkunden kulant weiter ein.
- Ein selbst gesetztes, deutlich kürzeres Ablaufdatum auf Geschenkgutscheinen halten Gerichte oft für unwirksam.
Steuerlich zählt die Art des Gutscheins
- Einzweckgutschein: Steht beim Verkauf schon fest, wofür er gilt und welcher Steuersatz anfällt, fällt die Umsatzsteuer beim Verkauf an.
- Mehrzweckgutschein, zum Beispiel ein Wertgutschein für das ganze Sortiment mit 7 % und 19 %: Die Umsatzsteuer fällt erst bei der Einlösung an.
Praxistipp: Zum Jahresende nachsehen, welche Gutscheine noch offen sind und mit welchem Restwert.
Quellen: §§ 195, 199 BGB; § 3 Abs. 13 bis 15 UStG.
Aufbewahrung: was ab dem 1. Januar 2027 weg darf
- Buchungsbelege wie Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge, die 2018 oder früher entstanden sind. Für sie gilt seit 2025 eine Frist von acht statt zehn Jahren.
- Geschäftsbriefe wie Angebote und Auftragsbestätigungen, die 2020 oder früher empfangen oder versandt wurden. Frist: sechs Jahre.
- Bücher, Aufzeichnungen und Inventare mit der letzten Eintragung 2016 oder früher sowie Jahresabschlüsse, die 2016 oder früher aufgestellt wurden. Frist: zehn Jahre.
Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem das Dokument entstanden ist.
Zwei Haken
- Solange für das betreffende Jahr die Festsetzungsfrist noch läuft, etwa nach später Abgabe der Steuererklärung, bei einem vorläufigen Bescheid, einer laufenden Betriebsprüfung oder einem Einspruch, läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab.
- Kassenbücher und die elektronischen Einzelaufzeichnungen der Kasse sind Aufzeichnungen. Für sie bleibt es bei zehn Jahren, auch nach einem Kassenwechsel.
Praxistipp: Vor dem Schreddern im Zweifel kurz mit der Steuerberatung abstimmen.
Quellen: § 147 AO (Abs. 3 Satz 5 zur Ablaufhemmung); § 257 HGB.
Gastronomie
Bewirtungsbelege zur Weihnachtsfeier
Läuft im Restaurant eine elektronische Kasse, erkennt das Finanzamt für den Bewirtungsabzug der Gäste nur eine maschinell erstellte Rechnung mit den Angaben aus der TSE an. Eine handschriftliche Quittung reicht dann nicht. Auf die Rechnung gehören unter anderem:
- Name und Anschrift des Restaurants
- Datum der Bewirtung
- Speisen und Getränke einzeln, nicht nur „Speisen und Getränke“
- Betrag mit den Angaben zur Umsatzsteuer
- die Angaben aus der TSE, zum Beispiel Transaktionsnummer und Seriennummer
- bei mehr als 250 € alle Rechnungsangaben, darunter Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants, Rechnungsnummer und der Name des Gastgebers
Anlass und Teilnehmer trägt der Gast selbst nach.
Steuersatz
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants und Cafés dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 %. Getränke bleiben bei 19 %. Ein Blick in die Kasse, ob alle Artikel richtig zugeordnet sind, lohnt sich zum Jahreswechsel trotzdem.
Speisen und Getränke zum Mitnehmen
Schon heute gilt in Deutschland: Wer Essen in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen verkauft, muss eine Mehrwegalternative anbieten, nicht teurer als Einweg und mit gut sichtbarem Hinweis. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche dürfen stattdessen mitgebrachte Behälter der Gäste befüllen und weisen mit einem gut sichtbaren Schild darauf hin.
Ab dem 12. Februar 2027 müssen nach der EU-Verpackungsverordnung alle Gastronomiebetriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, Gästen ermöglichen, eigene Behälter befüllen zu lassen. Eine Größengrenze gibt es dabei nicht. Ab dem 12. Februar 2028 kommt EU-weit eine Mehrwegangebotspflicht hinzu (Ausblick 2028).
Quellen: BMF-Schreiben vom 30.06.2021 (Bewirtungsaufwendungen); § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025; Art. 32 und 33 der Verordnung (EU) 2025/40; §§ 60, 61 VerpackDG.
Handel und Handyshops
Gewährleistungshinweis (seit 27.09.2026)
Wer Waren an Privatkunden verkauft, zeigt gut sichtbar den einheitlichen EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung, im Onlineshop auf der Website, im Laden zum Beispiel im Kassenbereich. Im Laden entfällt der Hinweis bei Alltagsgeschäften, die sofort erfüllt werden, etwa Lebensmittel über die Theke; im Zweifel aufhängen, er schadet nicht. Die Vorlage kommt von der EU-Kommission und darf nicht verändert werden. Reine Dienstleister sind nicht betroffen.
Umweltaussagen
Seit demselben Tag sind allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ nur noch erlaubt, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa mit dem EU-Umweltzeichen. Selbst gemachte Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung sind verboten. Werbeschilder und Etiketten zum Jahreswechsel einmal durchsehen.
Feuerwerk: nur vom 29. bis 31. Dezember
- Wer zum ersten Mal Feuerwerk verkauft, zeigt das mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde an, meist der Gemeinde oder Gewerbeaufsicht.
- Feuerwerk der Kategorie F2 darf an Privatkunden nur vom 29. bis 31. Dezember abgegeben werden, 2026 also von Dienstag bis Donnerstag. Das gilt auch für Vorbestellungen: Abholung oder Lieferung erst ab dem 29.12.
- F2 nur an Personen ab 18 Jahren. Im Zweifel den Ausweis zeigen lassen, und zwar an der Kasse.
- Kategorie F1, zum Beispiel Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen: ab 12 Jahren und das ganze Jahr.
Handyshops: Ankauf und Differenzbesteuerung
- Gebrauchte Geräte, die ohne Umsatzsteuer angekauft wurden, etwa von Privatpersonen, können differenzbesteuert verkauft werden.
- Dafür muss sich aus den Aufzeichnungen je Gerät ergeben: Verkaufspreis, Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage.
- Wer neben differenzbesteuerten auch normal besteuerte Ware verkauft, zum Beispiel Neuware und Zubehör, führt getrennte Aufzeichnungen.
- Ankaufbelege sind Buchungsbelege. Sie werden acht Jahre aufbewahrt (Aufbewahrung).
Quellen: Art. 246 Abs. 1 und 2 EGBGB n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 28); Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960; Drittes Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43), Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a und 4a; § 14 SprengG; §§ 20, 22 Abs. 1 der 1. SprengV; § 25a Abs. 1 und 6 UStG.
Ausblick 2028 und Hinweise
Was für 2028 geplant oder beschlossen ist
- Kassenpflicht (geplant): Nach dem Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 23.09.2026 beschlossen hat, sollen Betriebe mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz ab 2028 eine elektronische Kasse nutzen müssen; wer weniger als 12.000 € im Jahr bar einnimmt, soll ausgenommen sein. Nach demselben Entwurf soll der digitale Beleg den Papierbon ab 2028 grundsätzlich ersetzen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen – Details können sich ändern.
- E-Rechnung (beschlossen): Ab dem 1. Januar 2028 stellen grundsätzlich alle Unternehmen E-Rechnungen an andere Unternehmen aus, Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen bis 250 € ausgenommen.
- Mehrweg (beschlossen): Ab dem 12. Februar 2028 gilt EU-weit eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen, gut sichtbar und nicht teurer als Einweg. Von dieser EU-Pflicht sind Kleinstunternehmen ausgenommen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Die deutsche Mehrwegangebotspflicht, die seit 2023 gilt (Gastronomie), bleibt davon unberührt.
Hinweise
- Stand dieser Checkliste: 24.10.2026. Gesetze und Verordnungen können sich bis zum Jahreswechsel noch ändern.
- Kein Rechts- oder Steuerrat. Für den Einzelfall bitte die Steuerberatung, das Lohnbüro, die IHK oder die Gewerbeaufsicht fragen.
- Herausgegeben von BISpicy, Software für Kasse und Warenwirtschaft, Impressum: bispos.app/impressum.html. Online mit aktuellem Stand: bispos.app/ratgeber-jahreswechsel-checkliste-2026-2027.html. Diese Checkliste enthält bewusst keine Produktwerbung.
Quellen: Regierungsentwurf vom 23.09.2026 (Kassengesetz); § 27 Abs. 38 UStG; § 60 VerpackDG; Art. 33 der Verordnung (EU) 2025/40; Empfehlung 2003/361/EG (Kleinstunternehmen).
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