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Aufbewahrungsfristen für Kasse und Belege: Was ab dem 1. Januar 2027 weg darf

Seit 2025 gibt es drei Fristen statt zwei: 10 Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Kassendaten, 8 Jahre für Buchungsbelege wie Rechnungen, 6 Jahre für Geschäftsbriefe. Am 1. Januar 2027 dürfen damit Belege aus 2018, Kassendaten aus 2016 und Geschäftsbriefe aus 2020 weg – wenn keine Ablaufhemmung greift.

Zeitleiste der Aufbewahrungsfristen: Kassendaten und Aufzeichnungen aus 2016 und älter (10 Jahre), Buchungsbelege wie Rechnungen aus 2018 und älter (8 Jahre seit 2025), Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen aus 2020 und älter (6 Jahre) dürfen ab dem 1. Januar 2027 vernichtet werden, sofern keine Ablaufhemmung greift; bei Büchern und Abschlüssen zählt das Jahr der letzten Eintragung bzw. der Aufstellung
Drei Fristen, drei Jahrgänge: Am 1. Januar 2027 endet die Aufbewahrungspflicht für Kassendaten aus 2016, für Belege aus 2018 und für Geschäftsbriefe aus 2020 – bei Büchern und Abschlüssen zählt das Jahr der letzten Eintragung bzw. Aufstellung, und eine Ablaufhemmung kann alles verlängern.

Die Kurzfassung

10 Jahre gelten für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen – dazu gehören die Kassendaten (Einzelaufzeichnungen, TSE-Export, DSFinV-K-Export) und die Verfahrensdokumentation. 8 Jahre gelten seit dem 1. Januar 2025 für Buchungsbelege wie Rechnungen und Kontoauszüge. 6 Jahre gelten für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen. Jede Frist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres. Z-Bons bewahren Sie am sichersten 10 Jahre auf.

Die drei Fristen seit 2025

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt – in der Abgabenordnung (§ 147 Abs. 3 AO) und im Handelsgesetzbuch (§ 257 Abs. 4 HGB) gleichlautend, für Rechnungen zieht § 14b UStG mit. Alles andere ist geblieben:

  • 10 Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die zu ihrem Verständnis nötig sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • 8 Jahre: Buchungsbelege – also die Belege, auf denen eine Buchung beruht: Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO).
  • 6 Jahre: empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Kopien der abgesandten und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO).

Die acht Jahre gelten nicht erst für neue Belege, sondern für alle Buchungsbelege, deren alte Zehn-Jahres-Frist am 1. Januar 2025 noch lief (Art. 97 § 19a EGAO). Ausgenommen sind Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute: Für sie bleibt es bei zehn Jahren.

Wann die Frist beginnt

Keine Frist beginnt am Belegdatum. Sie startet mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden, die letzte Eintragung gemacht, das Inventar oder der Jahresabschluss aufgestellt oder der Brief empfangen oder abgesandt wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Der Jahresabschluss 2016, aufgestellt 2017, darf deshalb erst ab dem 1. Januar 2028 weg. Eine Rechnung vom 15. März 2018 und eine vom 28. Dezember 2018 laufen deshalb gleich: Die Frist beginnt am 31. Dezember 2018 und endet nach acht Jahren am 31. Dezember 2026 – ab dem 1. Januar 2027 darf der Beleg weg.

Was am 1. Januar 2027 weg darf: die Kassen-Tabelle

Die Tabelle zeigt die Unterlagen, die rund um eine Kasse anfallen. Sie gilt, wenn keine Ablaufhemmung greift (siehe unten).

UnterlageFristAm 01.01.2027 darf weg
Einzelaufzeichnungen der Kasse (jeder Verkauf, jedes Storno, jede Einlage und Entnahme)10 Jahreaus 2016 und früher
TSE-Export und DSFinV-K-Export10 Jahrenoch nichts – beides gibt es für Kassen erst seit der TSE-Pflicht 2020
Z-Bons (Tagesabschlüsse)10 Jahre empfohlen, als Buchungsbeleg mindestens 8 Jahresicher: aus 2016 und früher
Kassenbuch (offene Ladenkasse)10 Jahre (Buch nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO; manche Übersichten nennen 8)sicher: aus 2016 und früher
Kassenberichte bei offener Ladenkasse10 Jahre empfohlen, als Buchungsbeleg mindestens 8 Jahresicher: aus 2016 und früher
Verfahrensdokumentation, Bedienungsanleitung, Programmierprotokolle der Kasse10 Jahre (Organisationsunterlagen)erst, wenn auch die Kassendaten weg dürfen, zu deren Verständnis sie nötig sind
Inventurlisten und Inventare10 Jahreaufgestellt 2016 und früher
Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge8 Jahreaus 2018 und früher
Geschäftsbriefe: Auftragsbestätigungen, angenommene Angebote, Geschäftskorrespondenz6 Jahreaus 2020 und früher
Lieferscheine, die kein Buchungsbeleg sindbis zur Rechnungsobald die Rechnung empfangen oder versandt ist
Kassenbons, die Kunden liegen lassenkeine Aufbewahrungspflichtsofort – maßgeblich sind die Daten in der Kasse

Sonderfall Z-Bon: acht oder zehn Jahre?

Für den Z-Bon nennt das Gesetz keine eigene Frist – entscheidend ist, wofür er im Betrieb dient. Als Beleg für die Buchung der Tageseinnahmen wird er verbreitet als Buchungsbeleg eingeordnet; die Aufbewahrungsübersichten der IHKs führen Kassenberichte entsprechend mit acht Jahren. Bei einer elektronischen Kasse sind die Daten des Tagesabschlusses aber zugleich Teil der Kassenaufzeichnungen: Im DSFinV-K-Export steht jeder Kassenabschluss als eigener Datensatz, und Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Unsere Empfehlung

Bewahren Sie Z-Bons zusammen mit den übrigen Kassendaten zehn Jahre auf. Digital kostet das kaum Platz, und die Abgrenzungsfrage stellt sich gar nicht erst. Bei einer elektronischen Kasse zählt die digitale Fassung – ein Ausdruck allein genügt nicht.

Wann Sie trotz abgelaufener Frist nichts löschen dürfen

Die Fristen sind Mindestfristen. Nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Typische Fälle:

  • eine laufende oder angekündigte Außenprüfung,
  • ein offenes Einspruchs- oder Klageverfahren,
  • ein Steuerbescheid, der in einem Punkt vorläufig ergangen ist,
  • eine Steuererklärung, die erst spät abgegeben wurde – die Festsetzungsfrist beginnt dann später.

Ob für einen Jahrgang noch etwas offen ist, weiß Ihre Steuerberatung. Eine kurze Rückfrage vor dem Löschen lohnt sich immer: Zu frühes Vernichten von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO ist bußgeldbewehrt (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 6 AO), wenn dadurch Steuern verkürzt werden können. Bei E-Rechnungen muss die XML-Datei aufbewahrt werden, nicht nur ein PDF-Abbild (GoBD Rz. 119 in der Fassung vom 14.07.2025).

Kassenwechsel: Die alten Daten bleiben Ihre Pflicht

Wer das Kassensystem wechselt, muss die Daten der alten Kasse weiterhin zehn Jahre lang lesbar und maschinell auswertbar vorhalten – das Finanzamt darf bei einer Prüfung auf sie zugreifen (§ 147 Abs. 2 und 6 AO). Vor der Rückgabe oder Entsorgung des alten Systems gehören deshalb der DSFinV-K-Export und der TSE-Export in die eigene Ablage, zusammen mit der Verfahrensdokumentation und den Bedienungsanleitungen. Die Außerbetriebnahme des alten Systems melden Sie innerhalb eines Monats über ELSTER (§ 146a Abs. 4 AO).

Vor dem Löschen: drei Prüfschritte

  1. Art und Jahrgang bestimmen. Welche Frist gilt für die Unterlage, und in welchem Jahr ist sie entstanden? Kassendaten und Belege desselben Jahres haben verschiedene Enddaten.
  2. Ablaufhemmung ausschließen. Bei der Steuerberatung nachfragen, ob für die betreffenden Jahre noch eine Prüfung, ein Einspruch oder ein vorläufiger Bescheid offen ist.
  3. Sicher vernichten. Papier mit Kunden- oder Mitarbeiterdaten in den Aktenvernichter oder zu einem zertifizierten Entsorger, digitale Daten so löschen, dass sie nicht wiederherstellbar sind. Personenbezogene Daten, für die kein Aufbewahrungsgrund mehr besteht, sind zu löschen (Art. 17 DSGVO).

Was Kleinunternehmer an der Kasse sonst noch beachten müssen, steht im Ratgeber Kleinunternehmer und Kasse.

Häufige Fragen

Zehn Jahre. Die Einzelaufzeichnungen der Kasse, der TSE-Export und der DSFinV-K-Export gehören zu den Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, für die die Zehn-Jahres-Frist weiter gilt. Die Verkürzung auf acht Jahre betrifft nur Buchungsbelege. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Daten entstanden sind.

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 sind Buchungsbelege – dazu gehören Eingangs- und Ausgangsrechnungen – acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b UStG). Die kürzere Frist gilt für alle Buchungsbelege, deren alte Zehn-Jahres-Frist am 1. Januar 2025 noch lief. Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bleiben bei zehn Jahren.

Am sichersten zehn Jahre. Als Buchungsbeleg gilt für den Z-Bon seit 2025 zwar die Acht-Jahres-Frist. Bei einer elektronischen Kasse gehören die Daten des Tagesabschlusses aber zu den Kassenaufzeichnungen, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Wer Z-Bons zusammen mit den Kassendaten zehn Jahre aufbewahrt, ist in beiden Lesarten auf der sicheren Seite.

Wenn keine Ablaufhemmung greift: Buchungsbelege wie Rechnungen aus 2018 und früher, Kassendaten und andere Aufzeichnungen aus 2016 und früher sowie Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen aus 2020 und früher. Bei Büchern, Inventaren und Jahresabschlüssen zählt das Jahr der letzten Eintragung bzw. der Aufstellung: Der Jahresabschluss 2016, aufgestellt 2017, darf erst ab dem 1. Januar 2028 weg. TSE- und DSFinV-K-Daten gibt es erst seit 2020 – davon darf noch nichts weg.

Wenn die Unterlagen für eine Steuer noch von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Das ist etwa bei einer laufenden Außenprüfung, einem offenen Einspruch, einem vorläufigen Steuerbescheid oder einer spät abgegebenen Steuererklärung der Fall. Zu frühes Vernichten kann mit Bußgeld belegt sein (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 6 AO). Fragen Sie vor dem Löschen Ihre Steuerberatung.

Nein. Nach dem Anwendungserlass zu § 146a AO besteht für Papierbelege, die der Kunde nicht mitnimmt, keine Aufbewahrungspflicht. Aufzubewahren sind die Daten in der Kasse – die Einzelaufzeichnungen, zehn Jahre lang.

Die Aufbewahrungspflicht bleibt bei Ihnen. Die Daten der alten Kasse müssen zehn Jahre lang lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Sichern Sie vor der Rückgabe oder Entsorgung den DSFinV-K-Export und den TSE-Export und melden Sie die Außerbetriebnahme innerhalb eines Monats über ELSTER.

Quellen & weiterführende Informationen

Stand: 24. Oktober 2026. Die Angaben gelten für Deutschland. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung – ob für einen Jahrgang eine Ablaufhemmung greift, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.